Berlin. (bund) Das Bundeskabinett hat Steuererleichterungen für die Gastronomie und beim Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. So soll der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Das soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der bisherigen Einschränkungen im Gaststättengewerbe mildern. Die Regelung soll ab 01. Juli 2020 gelten und bis zum 30. Juni 2021 befristet sein.
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet wurden, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden.
«Wir geben Gaststätten und Restaurants einen kräftigen Schub, wenn sie wieder öffnen. Die Umsatzsteuersenkung auf Speisen wird der Gastronomie beim Durchstarten nach dem Corona-Lockdown helfen. Zusammenhalt ist entscheidend, damit wir gut durch diese Krise kommen. Deshalb unterstützen wir, wenn Arbeitgeber soziale Verantwortung übernehmen und ihren Beschäftigten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Den Zuschuss stellen wir steuerfrei,» sagt die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski beim Bundesminister der Finanzen.
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes ergänzt die Bundesregierung ihre weitreichenden Hilfsprogramme zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht zügig um. Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Damit Restaurants und Gaststätten bei Öffnung besser durchstarten können, wird die Umsatzsteuer auf Speisen befristet auf sieben Prozent gesenkt.
Steuerlich unterstützt werden auch Beschäftigte in Kurzarbeit. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall für die Monate März bis Dezember ausgleichen, werden entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer befreit. Die Beschäftigten haben dadurch mehr vom Zuschuss und die Unternehmen einen höheren Anreiz, ihre Beschäftigten zu unterstützen. Auf diese Weise stärken wir den Zusammenhalt zwischen Unternehmen und ihren Beschäftigten.
Zudem erhalten besonders Kommunen zwei Jahre mehr Zeit für Anpassungen an das Umsatzsteuerrecht. So sollen sie sich jetzt auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie konzentrieren können.
Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 01. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
- Die bisherige Übergangsregelung in Paragraf 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Paragraf 2b UStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in Paragraf 9 und Paragraf 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
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