Freitag, 17. Mai 2024

Vorsicht Fallstricke: Das neue Mindestlohngesetz

Hannover. (biv) Bisher schien es so, dass Bäckereien, die ihren Mitarbeitern einen Bruttostundenlohn von mindestens 8,50 Euro zahlen, mit dem neuen Mindestlohngesetz kein Problem haben werden. Das eingehende Studium der «MiLoG»-Paragrafen offenbart jedoch manche Fußangel, die zum gefährlichen Fallstrick werden kann – besonders für kleine und mittlere Betriebe, die ihre Lohnbuchhaltung noch selbst erledigen. Mehr als 40 Bäckerei-Inhaber und ihr kaufmännisches Führungspersonal sind bei einem «MiLoG»-Seminar des Bäckerinnungsverbands Niedersachsen / Bremen (BIV) kompetent auf diese Klippen eingestellt worden. Ein in Bäckereien häufig vorkommender Fall ist die Beschäftigung von Praktikanten. Sie haben im Gegensatz zu regulären Arbeitskräften prinzipiell zwar keinen Mindestlohnanspruch, allerdings zumeist nur für drei Monate. Bei einem Pflicht-Praktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung sollte dem – möglichst schriftlichen – Praktikumsvertrag auch die entsprechende Bescheinigung der Schule oder Hochschule angehängt sein. Das schafft bei behördlichen Kontrollen schnell Klarheit über die vom Mindestlohn abweichende Entlohnung, erläuterten die beiden Referentinnen Katrin Engler und Christiane Mero von der Hannoverschen Rechts- und Steuerberatungsgesellschaft Gehrke Econ. Lesen Sie mehr unter der Überschrift «Vorsicht Fallstricke: Das neue Mindestlohngesetz».