Freitag, 26. April 2024
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Gebongt ist gebongt: Ihr digitaler Kassenbeleg ist rechtssicher!

Bremerhaven. (usp) Was ist ein rechtssicherer digitaler Kassenbeleg? Wer darüber nicht exakt informiert ist zögert die Investition in eine entsprechende Infrastruktur hinaus – auch wenn ihn die laufenden Kosten in Bonrollen und Druckerwartung deutlich mehr kosten, als das Umsatteln auf eine digitale Alternative. Ausgehend vom Kassengesetz und der Bundesrats-Drucksache 407/1/16 widmen wir uns hier ausführlich dem Anwendungserlass zu Paragraf 146a AO mit Datum vom 17. Juni 2019 – besonders dem Punkt 6 «Belegausgabe» des Erlasses. Für den Fall, dass sich mit dieser «Anleitung zur Digitalisierung» andere Fragen auftun, hat sich der WebBaecker noch um ein Schreiben aus dem Bundesministerium der Finanzen bemüht. Das bestätigt die Rechtssicherheit des digitalen Kassenbelegs zusätzlich. An dieses Ergebnis einer «Kleinen Anfrage», ein für investitionswillige Unternehmen wichtiges Puzzleteil, war erstaunlich schwer heranzukommen. Schlussendlich war es das Bundestagsbüro Fabio De Masi, MdB, das uns die BMF-Stellungnahme übermittelte.

Was ist ein rechtssicherer digitaler Kassenbeleg?

Erste Hinweise zur Rechtssicherheit des elektronischen Zahlungsbelegs finden sich in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV oder Kassengesetz) vom 26. September 2017. Die Bundesrats-Drucksache 407/1/16 vom 08. Juni 2017 macht Leser zwar nicht klüger, erwähnt aber in einem Nebensatz, dass rund 25 Prozent der Belegausgaben bereits digital erfolgen. Umkehrschluss: Die Annahme von Juni 2017 wird veraltet sein, doch sie erwähnt eine Vielzahl von digitalen Belegen, die bis heute nicht beanstandet wurden.

Der Anwendungserlass als Hilfestellung für den digitalen Kassenbeleg

Der Gesetzgeber hat uns Bürger ziemlich lange warten lassen. Heute lässt sich aber davon ausgehen, dass alle Akteure den Anwendungserlass mit Datum vom 17. Juni 2019 kennen. Falls nicht: Den Erlass können Interessenten von der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen und sich in Ruhe durchlesen. Vollständiger Titel des Anwendungslerlasses zu Paragraf 146a AO vom 17. Juni 2019:

«Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO»

Inklusive Deckblatt und Inhaltsübersicht umfasst der Erlass 21 Seiten. Die Vorschriften für den Kassenbeleg an sich nennt Punkt 5 «Anforderung an den Beleg». Die Erwartungen an die Belegausgabe beschreibt Punkt 6 «Belegausgabe». In der öffentlichen Kritik steht die Belegausgabepflicht. Dabei ist die Belegausgabe durch den Erlass klar geregelt und lässt sogar Alternativen zu. Außerdem ist es überhaupt nicht so, dass dem Kassenzettel aus Papier Priorität eingeräumt würde, wie folgende Abschrift aus dem Anwendungserlass erkennen lässt:

6. Belegausgabe

  • 6.1 Die Belegausgabepflicht hat ab 1.1.2020 nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst.
  • 6.2 Der Beleg kann nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Transaktion (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.6) vor Bereitstellung des Belegs abgeschlossen wird.
  • 6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
  • 6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.
  • 6.5 Ein Beleg i.S.v. § 6 KassenSichV ist nur für Geschäftsvorfälle auszugeben, an denen ein Dritter beteiligt ist. Von der Belegausgabepflicht sind z.B. Entnahmen und Einlagen ausgenommen.
  • 6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d.h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten kommt es nicht an.
  • 6.7 Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder elektronisch bereitgestellt wird.
  • 6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.
  • 6.9 Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen.
    Eine Befreiung i.S.d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.
  • 6.10 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO entbindet den Unternehmer nicht von dem Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung (§ 368 BGB).
  • 6.11 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht setzt voraus, dass durch die Unterdrückung der Belegausgabe die Funktion der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht eingeschränkt wird.

Schlussfolgerung: Der Punkt 6 «Belegausgabe» aus dem Anwendungserlass vom 17. Juni 2019 legt detailliert dar, wie Kassenbelege jedweder Art auszugeben sind. Die Reihenfolge der Unterpunkte sowie deren Ausgestaltung legen die Vermutung nahe, dass das Bundesfinanzministerium auf den digitalen Zahlungsbeleg setzt. Im Jahr 2020 ist diese Erwartung nicht aus der Luft gegriffen, sondern angesichts der fortschreitenden Digitalisierung plausibel – und im Sinne der Betriebe.

Aktuelle BMF-Stellungnahme bestätigt Rechtssicherheit zusätzlich

Der Bundestagsabgeordnete Fabio De Masi, stellvertretender Vorsitzender der Fraktion Die Linke im Bundestag, hat sich am 11. Februar 2020 mit einer Kleinen Anfrage an Sarah Ryglewski gewandt, Parlamentarische Staatssekretärin am Bundesfinanzministerium (BMF). Demnach hat sich die Fraktion Die Linke erkundigt, ob das BMF eine Standardisierung der Vorgaben für elektronische Belege und deren Inhalte nach § 146a Absatz 2 Abgabenordung beabsichtigt.

Über die Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, Katja Hessel MdB, ließ Sarah Ryglewski der Fraktion Die Linke am 14. Februar 2020 eine ausführliche Stellungnahme zukommen. Das BMF-Schreiben liegt dem WebBaecker in Kopie vor. Vielen Dank an das Bundestagsbüro Fabio De Masi, MdB, für die Übersendung. Die Stellungnahme im Wortlaut:

    «Das Bundesministerium der Finanzen hat in der gesetzlichen Vorschrift zu elektronischen Kassen ausdrücklich vorgesehen, dass anstelle eines Papierbelegs ein elektronischer Beleg erstellt werden kann, wenn der Kunde zustimmt. Dadurch sollen unnötige Papierbelege vermieden werden.
    «Es gibt dabei keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann per E-Mail, über Kundenkonten oder NFC direkt auf das Mobiltelefon erfolgen. Gerade im letzten Fall muss der Steuerpflichtige keine persönlichen Daten des Kunden erheben.
    «Es ist daher nicht geplant, eine Standardisierung irgendeiner Art im Zusammenhang mit elektronischen Belegen vorzugeben. Der Markt der elektronischen Belege ist gerade in einer sehr wichtigen Entwicklungsphase. Nahezu wöchentlich treten neue Anbieter am Markt auf oder entwickeln Ideen für elektronische Belege.
    «Eine Standardisierung könnte diese Entwicklung beeinträchtigen, da durch die Standardisierung neue Entwicklungen nicht möglich wären oder behindert würden.
    «Auch vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland über 500 Hersteller von Kassen oder Kassensoftware gibt, sollte ein möglichst diverser Markt für elektronische Belege geschaffen werden, um die Integration in oder die Kommunikation mit den unterschiedlichsten Kassensystemen zu ermöglichen.»

Die vorliegenden Informationen sind geeignet, in den Betrieben mögliche Investitionspläne zu begleiten. Mehr noch: Die Wahl der Formulierungen aus dem BMF deuten darauf hin, dass das Ministerium einen gewissen Rückstand im europäischen Vergleich Zug um Zug aufzuholen gedenkt (Foto: pixabay.com).

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