Montag, 29. April 2024

OLG: Kundenparkplatz muss nicht eisfrei sein

Koblenz. (olg) Öffentliche Parkplätze müssen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugnutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, versperren sie den Weg nicht und können umgangen werden. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden. Stürzt ein Kunde in einer solchen Situation dennoch, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes nicht haftbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz festgestellt (AZ 5.U.582/12). Die Klägerin hatte im Dezember 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei im Landkreis Altenkirchen geparkt. Von dort aus wollte sie sich in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei begeben. Nach etwa fünf Metern Fußweg rutschte sie jedoch auf einer im Schnitt etwa drei Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die bis heute nachwirken. Die Klägerin war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdienstausfall von insgesamt rund 12.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro. Bereits das Landgericht Koblenz hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Klägerin treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. In seinem Beschluss wies das OLG die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin nahm ihre Berufung daraufhin zurück.

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