Samstag, 27. Juli 2024

Mit dem Coronamaßnahmengesetz II gegen die Insolvenzwelle

Düsseldorf. (bbr) Der Gesetzgeber plant offensichtlich weitere einschneidende Hilfsmaßnahmen für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf soll schon unmittelbar nach der Sommerpause Anfang September beraten werden. Das Gesetz tritt möglicherweise schon am 01. Oktober mit Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Kraft – erläutert RA Robert Buchalik, Geschäftsführer der Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf wie folgt:

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes
  • Die Überschuldung als Insolvenzgrund soll abgeschafft werden. Ein Insolvenzantrag ist nur noch dann zu stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
  • Schuldner erhalten die Möglichkeit, ein Moratorium von bis zu drei Monaten bei Gericht zu beantragen. In dieser Zeit darf der Schuldner Zahlungen an seine Gläubiger aussetzen und die Gläubiger können keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten. Die Zeit ist dafür zu nutzen, mit den Gläubigern eine Lösung zur Reduzierung oder Beseitigung der insbesondere coronabedingten Verschuldung zu finden.
  • Haftet der Geschäftsführer oder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten persönlich, kann es durch Gerichtsentscheidung zu einer sehr schnellen Restschuldbefreiung kommen, so dass der betroffene Unternehmer von den aufgenommenen Schuldenlasten persönlich schnell entlastet und nicht seine eigene wirtschaftliche Existenz vernichtet wird. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen nicht zu retten ist und liquidiert werden muss.

Mit dem Gesetzentwurf zeigt der Gesetzgeber einmal mehr, wie schnell und intelligent er auf massive Wirtschaftskrisen reagieren kann. Er hat schon in der Finanzkrise bewiesen, dass mit effektiven Maßnahmen die Folgen abgemildert wurden. Das macht er offensichtlich jetzt wieder. Damit soll auch die von allen Seiten prognostizierte Insolvenzwelle vermieden werden.

Das Gesetz soll allen, also auch kleineren Unternehmen, zugutekommen. Um die Kosten dabei nicht unkontrolliert in die Höhe schnellen zu lassen, ist vorgesehen, dass die kleineren Unternehmen ohne unmittelbare gerichtliche Kontrolle – aber sinnvollerweise mit Unterstützung eines auf Sanierung spezialisierten Beraters – das Verfahren einleiten und durchführen können.

In der praktischen Umsetzung dürfte das Problem allerdings darin liegen, dass die Gerichte auf das, was damit neu auf sie zukommt, weder vorbereitet sind noch über die dafür notwendigen Kapazitäten verfügen. Hier muss entsprechend schnell Abhilfe geschaffen werden. Wenn dies zeitnah geschieht, werden die Maßnahmen ihr Ziel erreichen.

Vor allem ist zu begrüßen, dass der Unternehmer, der meist persönlich für einen großen Teil der Verbindlichkeiten haftet, die Möglichkeit einer schnellen persönlichen Entschuldung erhalten soll und verhindert wird, dass er seine wirtschaftliche Existenz verliert (Foto: pixabay.com).