Isernhagen / Hannover. (ge) Viele Unternehmen haben bereits oder sind aktuell dabei in Zusammenarbeit mit ihrem Steuerberater ihren Jahresabschluss 2015 zu erstellen. Grundsätzlich ist der Jahresabschluss von Kapital- und entsprechenden Personenhandelsgesellschaften innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs aufzustellen. Für kleine Kapital- und entsprechenden Personenhandelsgesellschaften gilt innerhalb von sechs Monaten und für Einzelunternehmen und Personengesellschaften innerhalb von zwölf Monaten.
Das Vollständigkeitsgebot besagt, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat und entsprechend des sogenannten Imparitätsprinzips sind insbesondere zum Bilanzstichtag nicht realisierte, aber bis zur Bilanzerstellung erkennbare zukünftige Verluste auszuweisen.
Rückstellungen bilden zusammen mit den Verbindlichkeiten die bilanziellen Schulden eines Unternehmens. Aufgrund ihres Volumens auf der Passivseite und ihrer Gestaltbarkeit kommt den Rückstellungen erhebliche Bedeutung zu. Nach einer Statistik der Deutschen Bundesbank machen Rückstellungen rund 22 Prozent der Passivseite aus. Rückstellungen sind für diverse Sachverhalte von A wie Abbruchverpflichtung bis Z wie Zinsen zu bilden.
Die Gehrke Econ Gruppe hat festgestellt, dass unter anderem der Bereich Rückstellungen nicht immer den hier genannten Grundsätzen entspricht – indem Rückstellungen wie zum Beispiel für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten oder für Resturlaubstage des Personals häufig in den Abschlüssen fehlen.
Ein Resturlaubsanspruch der Mitarbeiter bedeutet für den Unternehmer respektive dessen Steuerberater Rechenarbeit, denn: Haben die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer den ihnen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen zustehenden (bezahlten) Urlaub bis zum Bilanzstichtag noch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, muss (!) hierfür in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Das Fehlen von Rückstellungen, sofern sie für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich sind, kann die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bedeuten.
Eine Checkliste der Rückstellungen von A-Z, Antworten zu Ihren Fragen und natürlich weitergehende Informationen und Hinweise zu diesem Thema erhalten Sie bei den Steuerberatern der Gehrke Econ Gruppe aus Isernhagen unter Michael.deBeer@gehrke-econ.de (Foto: pixabay.com).
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