Hamburg. (eugh / eb) Der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, welcher der Öffentlichkeit ein freies WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Das sagt Maciej Szpunar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), in einem Gutachten (PDF), das diese Woche veröffentlicht wurde. Zwar könne der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden.
Mit Blick auf die weltweit einzigartige «WLAN Störerhaftung», die sich der bundesdeutsche Gesetzgeber hat einfallen lassen, ist das EuGH-Gutachten ein wichtiges Signal für Händler und sicher auch Bäckerei-Café-Betreiber. Schon lange fordern einschlägige Verbände, allen voran der HDE, die praxisferne Störerhaftung ersatzlos zu streichen. Für die Digitalisierung der Innenstädte und für den Handel sei dies zwingend nötig. Die vom Bund mehrfach wiederholte Forderung nach einer Digitalisierung Deutschlands könne mit missratenen Instrumenten wie der «WLAN Störerhaftung» kaum gelingen.
Die Initiative für das EuGH-Gutachten geht vom Landgericht München I aus. Es hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob der Betreiber eines Geschäfts für den illegalen Download von Daten über sein WLAN verantwortlich gemacht werden kann, an denen Dritte die Urheberrechte halten. Für das Landgericht war erwiesen, dass der Betreiber des Geschäfts die Daten nicht selbst heruntergeladen hat. Es wollte allerdings geklärt haben, ob eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 auch für jene Personen gilt, die ein WLAN nur nebenbei und kostenfrei anbieten. Die erwähnte Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr formuliert in der Hauptsache Haftungsregeln im Umgang mit hauptberuflichen, kostenpflichtigen Profi-Datennetz-Diensten.
Generalanwalt Maciej Szpunar erklärt in seinem Gutachten, dass eine Pflicht, das WLAN zu sichern, nicht angemessen sei, um Urheberrechte im Internet zu schützen. Er betont zusätzlich die nachteiligen Auswirkungen unnötiger Zugangsbeschränkungen für die Gesellschaft. Das heißt: Die bundesdeutsche «WLAN Störerhaftung» könnte gegen EU-Recht verstoßen. Bis zur nächsten Novelle des Telemediengesetzes (TMG) dürfte es also nicht mehr lange hin sein (Foto: pixabay.com).
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