Neustadt / Weinstraße. (vlh) Bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder im Auto seine Fahrtkosten über die Pendlerpauschale von der Steuer absetzen – egal, ob als Fahrer oder Beifahrer. Warum sich die Fahrer hin und wieder abwechseln sollten, ob immer nur die kürzeste Strecke anerkannt wird und wie viel man absetzen kann – das und mehr zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Die Preise für Diesel und Benzin schrauben sich immer weiter nach oben. Wer kein Elektro-Auto hat, muss tief in die Tasche greifen. Viele überlegen deshalb ganz konkret, wie sie Kosten sparen können. Eine Möglichkeit ist es, als Fahrgemeinschaft zur Arbeit zu fahren. Das ist zwar etwas umständlich und man muss meist kleinere Umwege in Kauf nehmen, doch finanziell lohnt sich das in zweifacher Hinsicht
Wer eine Fahrgemeinschaft zur Arbeit organisieren kann, spart Spritkosten und kann gleichzeitig die Pendlerpauschale nutzen. Denn bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder, der im Auto sitzt, seine Kilometer von zu Hause bis zur ersten Tätigkeitsstätte über die Pendlerpauschale von der Steuer absetzen – also nicht nur der Fahrer oder die Fahrerin selbst, sondern alle, die mitfahren.
30 bis 35 Cent pro Kilometer einfache Fahrt für alle Insassen
Grundsätzlich gilt in Sachen Pendlerpauschale: Das Finanzamt akzeptiert nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit, steuerdeutsch zur «ersten Tätigkeitsstätte». Ein Umweg wird dann anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist, zum Beispiel wegen Berufsverkehr oder Großbaustelle, und man dadurch Zeit spart. Dann gibt es für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke – also entweder die Hinfahrt oder die Rückfahrt – 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 35 Cent (gültig seit 2021). Da die Spritpreise allerdings so hoch sind, plant die Bundesregierung eine Erhöhung. Das bedeutet, es könnten aus den 35 Cent rückwirkend ab Januar 38 Cent werden.
Bei einer Fahrgemeinschaft ist das genauso: Für jeden Einzelnen erkennt das Finanzamt den kürzesten oder verkehrsgünstigsten Weg an. Die Umwege durch Abholen oder Heimbringen von Mitfahrern zählen nicht. Und auch hier gilt die Ausnahme, dass ein längerer Fahrtweg vom Finanzamt akzeptiert wird, wenn sich dadurch Zeit sparen lässt. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Fahrgemeinschaft über die Autobahn fährt statt durch die Stadt und dadurch zum Beispiel sieben Kilometer mehr Weg hat, so aber den zeitraubenden Ampelverkehr umgeht.
Maximal 4.500 Euro im Jahr für Mitfahrer
Mal fährt der eine mit seinem Kombi, mal die andere mit ihrem Jeep. Das ist fair gegenüber den Kollegen und auch besser für die Steuererklärung. Denn Mitfahrer dürfen nur maximal 4.500 Euro Fahrtkosten im Jahr von der Steuer absetzen. Fahrerinnen und Fahrer dagegen, die ihr eigenes Auto nutzen, können die Pendlerpauschale ohne Einschränkung absetzen – also ohne Deckelung nach oben.
Fährt bei einer Fahrgemeinschaft allerdings immer die Gleiche, dann können die Kollegen sie mit einer so genannten «Mitnahmevergütung» entschädigen. Doch das ist komplex, denn die Fahrerin muss dieses Geld versteuern.
VLH-Tipp: Wenn die Fahrgemeinschaft sich regelmäßig abwechselt – also sowohl Fahrer/in als auch das Auto -, dann empfiehlt es sich, das zu dokumentieren. Denn wenn zweifelsfrei differenziert werden kann, wer an wie vielen Tagen mit seinem eigenen Auto gefahren ist, kann bei größeren Entfernungen für alle die 4.500 Euro-Grenze entfallen.
Übrigens: Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren. Das gilt sogar dann, wenn sie für das gleiche Unternehmen tätig sind.
Unfallversicherung gilt auch fürs Abholen und Heimbringen
Normalerweise sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann unfallversichert, wenn sie von ihrer Arbeit direkt nach Hause fahren oder umgekehrt. Fahren sie auf dem Nachhauseweg noch beim Supermarkt vorbei oder machen einen anderen privaten Umweg, gilt der Unfallschutz also nicht.
Anders ist das bei Fahrgemeinschaften: Nicht nur die direkte Fahrtstrecke, auch jeder Umweg zum Abholen oder Heimbringen der Kolleginnen und Kollegen ist gesetzlich unfallversichert. Für die Fahrt zum Supermarkt gilt natürlich aber auch hier kein Unfallschutz.
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