Isernhagen. (ge) Es gibt immer wieder Anlässe und Ereignisse, zu denen man Geschäftspartnern, Kunden, Lieferanten und nicht zuletzt Mitarbeitern mit einem kleinen oder auch mal einem etwas größeren Geschenk eine Freude machen möchte. Nicht nur, dass man sich auch selbst über solche Aufmerksamkeiten freut, sie fördern in aller Regel auch die Geschäftsbeziehungen oder tragen zu einer positiven Arbeitsatmosphäre im Unternehmen bei. Damit sich tatsächlich die Empfänger freuen und nicht auch der Fiskus, sind einige Spielregeln zu beachten, damit Geschenke für den Beschenkten steuerfrei sind und von Ihnen steuerlich abgezogen werden können. Grundsätzlich ist der Abzug von Geschenken steuerlich sehr begrenzt. So müssen die Geschenke betrieblich respektive beruflich veranlasst sein. Selbst betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, dürfen nur abgezogen werden, wenn sie pro Jahr und Empfänger bei maximal 35 Euro liegen. Selbst wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, scheitert der Abzug, wenn die Geschenk-Aufwendungen nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet worden sind. Sie sehen, es ist von Ihnen auf das Eine und das Andere zu achten. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, steht Ihnen die Gehrke Econ Gruppe aus Isernhagen und Hannover unter tobias.ostermeier@gehrke-econ.de gerne zur Seite. Oder fordern Sie einfach unter dem Stichwort «Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft» eine kostenlose Information zum Thema an.
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