Dienstag, 19. März 2024

TÜV Süd: informiert über Alternativen zu Einwegplastik

München. (tuev) Ab 03. Juli 2021 gilt in Deutschland das Verbot vieler Einwegplastikartikel, für die es Alternativen aus anderen Materialien gibt. Auch EU-weit ist die Herstellung bestimmter Gegenstände aus Einwegplastik dann nicht mehr erlaubt. Eine EU-Richtlinie verbietet herkömmliche Einwegprodukte aus Kunststoff, die aus fossilen Rostoffen wie Rohöl hergestellt werden. Der TÜV Süd informiert über alternative Materialien für Lebensmittelverpackungen.

Zirka 19 Millionen Tonnen Verpackungen fallen derzeit pro Jahr in Deutschland an, zur Hälfte verursacht durch Privathaushalte, die mit 8,8 Millionen Tonnen einen neuen Höchststand erreicht haben. Seit dem Jahr 2000 hat sich die allgemeine Menge an Verpackungen in Deutschland laut Umweltbundesamt um 23 Prozent erhöht. Verpackungsmüll aus Plastik erhöhte sich seitdem um 79 Prozent. Pandemiebedingt nutzen Verbraucher zunehmend Lieferdienste, damit steigt auch der Verpackungsmüll. Der Trend zu verpackten Convenience-Waren wie Salate, Obst und Rohkost verstärkt das Problem.

Einwegplastik-Verbot und allgemeines Recycling-Gebot

In der EU-Richtlinie 2019/904 vom 05. Juni 2019 ist konkret aufgelistet, für welche Artikel aus Einwegplastik das Aus kommt. Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie To-Go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus expandiertem Polystyrol (bekannt als Styropor) sind künftig nicht mehr erlaubt. Nicht betroffen sind nur natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden. Weiterhin im Einsatz sind Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff. Sie haben wichtige Funktionen und schützen hygienisch bei Transport, Einkauf und Aufbewahrung. Aufgrund ihrer Eigenschaften helfen sie, die Qualität über längere Zeit zu erhalten. Neue «Bio-Kunststoffe» schonen heute die fossilen Rohstoffe, bereiten aber noch Probleme bei der zügigen Kompostierung oder dem effizienten Recycling. «Alternative» Kunststoffe werden im Lebensmittelhandel zunehmend genutzt. Ihre bessere Ökobilanz ist laut Experten nicht immer gesichert. Denn auch pflanzenbasierte Rohstoffe verbrauchen Flächen, Wasser und verursachen Umweltschäden. Wem die biologische Abbaubarkeit wichtig ist, muss deshalb genau hinschauen.

Biologisch abbaubar: Das sollten Verbraucher wissen

Der Begriff der Bioabbaubarkeit bedeutet – festgelegt in DIN EN 13432 – dass sich ein Material nach einer bestimmten Zeit unter definierten Bedingungen (zum Beispiel Temperatur-, Sauerstoff- und Feuchtebedingungen) und durch Hilfe von Mikroorganismen oder Pilzen zu mehr als 90 Prozent abgebaut haben muss (zu Wasser, Kohlendioxid und Biomasse). Nicht alle biologisch abbaubaren Kunststoffe sind aus nachhaltigen Rohstoffen. Und nicht alle Verpackungen aus nachhaltigen Rohstoffen sind (vollständig) biologisch abbaubar. Nicht zuletzt deshalb bezieht sich das Verbot bestimmter Einwegplastikartikel auch auf biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe.

  • Der Begriff «Biologisch abbaubar» bezieht sich nur auf die Abbaubarkeit der Verpackung.
  • «Aus nachwachsenden Rohstoffen» bezieht sich nur auf die Rohstoffe. Sie sind überwiegend pflanzlichen Ursprungs (zum Beispiel Mais, Kartoffeln) und zudem biologisch abbaubar.
  • «Naturfaserverstärkte Kunststoffe» sich nicht biologisch abbaubar.
  • Der Begriff «biobasierte» Kunststoffe sagt lediglich aus, dass nachwachsende Rohstoffe die Basis sind, zum Teil mit erdölbasierten Materialien kombiniert. Auch sie können nicht ohne Umweltbelastungen hergestellt werden.
  • Derzeit sind diese Alternativen nicht im eigenen Garten kompostierbar. Sie können im Hausmüll oder in der gelben Tonne, nicht aber im Biomüll entsorgt werden.
  • Wer nachhaltiger mit Plastik-Müll umgehen will, sollte also auch bei den «Bio»-Verpackungen einsparen, wo immer es geht.
  • Rat zum Einsparen von Lebensmittel- und Transportverpackungen geben zum Beispiel Verbraucherzentralen und Umweltbundesamt.

Informationen der Bundesregierung zum Plastikverbot sind hier verfügbar. Der Originaltext der EU-Richtlinie 2019/904 ist hier abrufbar (Foto: pixabay.com).

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