Dienstag, 19. März 2024

Steuerrecht: Wenn der Dienstwagen wegen Covid-19 stehen bleibt

Regenstauf. (lohi) Mit dem ersten Lockdown im März 2020 veränderte sich das Arbeitsleben für viele Menschen schlagartig. Von heute auf morgen fuhren viele Beschäftigte nicht mehr zum Dienst, sondern nahmen ihre Arbeit im Homeoffice auf. Was zuvor noch viele Vorbehalte auslöste, war plötzlich Alltag. Viele Dienstwägen blieben infolge dessen ungenutzt in der Garage stehen. Nicht nur die Fahrten ins Büro, auch alle anderen Dienstfahrten entfielen über viele Wochen. Auch die privaten Fahrten reduzierten sich im Lockdown auf ein Versorgungsminimum. Ärgerlich, dass der Dienstwagen dennoch Monat für Monat vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wie die Steuerlast in diesem Fall reduziert werden kann.

Methoden den geldwerten Vorteil zu versteuern

Ein Dienstwagen ist kein Geschenk des Arbeitgebers. Er muss als geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vom Arbeitnehmer versteuert werden, wenn die Möglichkeit zur privaten Nutzung eingeräumt wird. Grundsätzlich gibt es zwei Verfahren, den Dienstwagen zu versteuern, die pauschale Ein-Prozent-Regelung und die genaue Fahrtenbuchmethode. Die Versteuerung erfolgt monatlich auf dem Lohnzettel. Glücklich kann sich wähnen, wer letztere Methode gewählt hat. Denn hier sind nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu versteuern. Steht der Flitzer in der Garage und wird nicht bewegt, entstehen keine Steuerkosten.

Problemfall Ein-Prozent-Versteuerung

Bei dieser Methode fallen monatlich pauschale Steuerzahlungen an, völlig unabhängig davon ob und wieviel das Dienstauto genutzt wird. Der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung werden als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer zugrunde gelegt. Davon wird monatlich ein Prozent auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro macht das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 480 Euro.

Zusätzlich sind noch die Fahrten in die Arbeit zu versteuern. Sie erhöhen den Arbeitslohn um weitere 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden Kilometer einfacher Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit. Bei einer Entfernung von 30 Kilometern zum Beispiel werden nochmal jeden Monat 432 Euro auf den Lohn fiktiv aufgeschlagen. Von diesem erhöhten Lohn sind nun die Lohnsteuer, Sozialabgaben und die Kirchensteuer abzuführen.

Diese Steuern werden regelmäßig abgeführt, auch wenn der Mitarbeiter zum Beispiel in Kurzarbeit geschickt wurde oder im Homeoffice sitzt und gar nicht zur Arbeit fährt. Bislang hat die Bundesregierung keine Steuererleichterungen für Dienstwagenbesitzer aufgrund von Corona erlassen. Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern, sieht dennoch für Betroffene eine Möglichkeit die Steuerbelastung des Dienstwagens zu senken. «Die Besteuerungsmethode kann zwar nicht unterjährig oder rückwirkend geändert werden, jedoch ist sie für die Jahressteuererklärung nicht bindend. Wird in der Steuererklärung anders als in der Lohnbuchhaltung mit einer für die aktuelle Situation günstigeren Methode gerechnet, so führt das wenigstens im Nachhinein zu einem Steuervorteil.»

Korrektur bei der Einkommensteuererklärung

Für Fahrer, die wenig privat unterwegs sind, ist die Fahrtenbuchmethode am günstigsten. Ein Wechsel der Besteuerungsmethode kann jedoch nur zum Jahreswechsel vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Wurde das versäumt, könnte das vom Arbeitnehmer geführte Fahrtenbuch, das private Fahrten und solche zur Arbeit aufzeichnet, für die Einkommensteuererklärung genutzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Dokumentation am 01. Januar begonnen hat, denn ein Fahrtenbuch darf auf keinen Fall nachträglich erstellt werden.

Nachträgliche Einzelbewertung als Lösung

Liegt für das Jahr 2020 kein Fahrtenbuch vor, so kann in der Einkommensteuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis aller Tage, an denen in die Arbeit gefahren wurde. Hierfür ist zum Beispiel die Zeiterfassung in der Firma oder der Arbeitszeitkalender des Mitarbeiters nützlich, um dem Finanzamt bei Bedarf Nachweise vorzulegen. Wenn der Arbeitgeber die Anwesenheitstage im Betrieb bestätigt, ist der Nachweis für das Finanzamt wasserdicht. Allerdings muss dies für den Zeitraum eines ganzen Jahres erstellt werden und nicht nur für die Zeit des Lockdowns begrenzt.

Bei der Einzelbewertung bleibt die Ein-Prozent-Methode für die privaten Fahren erhalten. Doch die pauschalen 0,03 Prozent für die Fahrten zur Arbeit können durch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächlich getätigte Fahren ersetzt werden. Diese Methode ist günstiger, wenn weniger als 15 Tage pro Monat in die Arbeit gefahren wurde oder wenn die Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde. Im vorliegenden Beispiel bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro und 30 Kilometern Entfernung macht das anstatt der 432 Euro monatlich nur mehr 28,80 Euro pro Arbeitstag in der Firma aus. Für alle, die die meiste Zeit im Homeoffice verbringen, lohnt sich also die Korrektur in der Einkommenssteuererklärung.

WebBaecker.Net