Donnerstag, 18. April 2024

Schädlingsbekämpfung: fürs Silo nur Pyrethrum

Mannheim. (bgn) Bei der Insektizid-Behandlung von Mehlsilos dürfen nur noch Mittel verwendet werden, die den Wirkstoff Pyrethrum enthalten. So schreibt es das Pflanzenschutzgesetz vor. Der Bäcker, der gelegentlich und in geringem Umfang Schädlingsbekämpfungen in seinem Betrieb durchführt, muss die hierfür geltenden rechtlichen Vorschriften beachten. Verwendet er Schädlingsbekämpfungsmittel (Biozide) in einem geleerten Mehlsilo, greift das Pflanzenschutzgesetz. Denn: Mehl ist per Definition ein Pflanzenerzeugnis, das Silo sein Vorratsbehälter. Insektizide Produkte, die im Pflanzen- und Vorratsschutzbereich angewendet werden, müssen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sein. Im aktuellen Pflanzenschutzmittelverzeichnis sind für den Vorratsschutz nur noch Mittel mit dem Wirkstoff Pyrethrum (auch Pyrethrine genannt) gelistet. Das bedeutet: Im Silo selbst dürfen nur diese Mittel ausgebracht werden. Wer Mittel mit anderen Wirkstoffen zur Insektizid- Behandlung seines Mehlsilos benutzt, verstößt gegen geltendes Recht. Der früher im Vorratsschutz übliche Wirkstoff Dichlorvos ist bereits seit Jahren im Pflanzenschutz verboten. Er darf folglich in keinem Lebens- oder Futtermittel mehr nachweisbar sein, schreibt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).

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