Bonn. (bund) Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Remondis SE + Co. KG, sämtliche Anteile am dualen System DSD – Duales System Holding GmbH + Co. KG zu erwerben, untersagt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamte: «Das Zusammenschlussvorhaben hätte zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs bei den dualen Systemen geführt. Zu befürchten wären höhere Kosten für DSD-Wettbewerber, erhebliche Marktanteilsgewinne von DSD und letztlich höhere Preise bei der Entsorgung von Verpackungen. Darüber hinaus kommen die beiden Unternehmen im Bereich Altglasvermarktung auf bedenkliche gemeinsame Marktanteile von 40 bis 60 Prozent. Die von den Unternehmen angebotenen Zusagen waren nicht geeignet, die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen.»
Remondis ist das mit Abstand größte deutsche Entsorgungsunternehmen. Es ist auf fast allen Märkten der Entsorgungswirtschaft tätig. Hierzu zählen besonders die Sammlung, Sortierung und Aufbereitung von Verkaufsverpackungen sowie die anschließende Vermarktung respektive Verwertung.
DSD ist das größte duale System in Deutschland. Duale Systeme organisieren das Verpackungsrecycling für die Hersteller, Importeure und Händler, die für das Recycling der Verpackungen als sog. Inverkehrbringer eigentlich verantwortlich sind. Dafür erhalten die Dualen Systeme von den Inverkehrbringern ein Entgelt (sog. Lizenzentgelte). Duale Systeme wie DSD beauftragen dann wiederum die eigentlichen Entsorgungsunternehmen wie zum Beispiel Remondis mit der Sammlung, Sortierung und Aufbereitung des anfallenden Verpackungsmülls.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft vor allem die Entsorgung von Verkaufsverpackungen privater Haushalte sowie die Vermarktung aufbereiteter Glasscherben aus Hohlglasbehältern (wie zum Beispiel Getränkeflaschen oder Konservengläser) an Glashütten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: «Durch den Zusammenschluss würde sich das unternehmerische Kalkül des fusionierten Unternehmens Remondis/DSD ändern. Die Dualen Systeme wie DSD schreiben Vorleistungen wie die Sammlung von Verpackungsabfällen aus. Entsorgungsunternehmen bewerben sich dann um diese Aufträge. Remondis als Entsorgungsunternehmen hätte nach einer Fusion einen Anreiz, seine Preise für die Sammlung, Sortierung und Aufbereitung für die Wettbewerber von DSD höher anzusetzen als vor der Fusion, um die Wettbewerber gegenüber dem eigenen Unternehmen DSD zu benachteiligen. Mit dieser Strategie, die Preise für die Wettbewerber von DSD zu erhöhen (raising rivals’ costs) könnte Remondis/DSD dann erhebliche Marktanteile hinzugewinnen, Wettbewerber verdrängen und letztlich höhere Preise auf dem Markt für duale Systeme durchsetzen. Diese müssten ganz am Ende die Verbraucher über höhere Preise für die Verpackungen tragen.»
Weiterhin könnte DSD sein erhebliches Nachfragevolumen künftig zur Verdrängung von Remondis-Wettbewerbern einsetzen. DSD hat aufgrund seines hohen Marktanteils bei den Herstellern, Importeuren und Händlern einen hohen Zugriff auf die Verpackungsmengen, die zur Sortierung, Aufbereitung und Verwertung anstehen. Diese Abfallmengen könnte das fusionierte Unternehmen Remondis/DSD zur weiteren Verarbeitung in Remondis-Anlagen umleiten und verbleibende Unteraufträge an Wettbewerber strategisch einsetzen.
Darüber hinaus sind beide Unternehmen in der Vermarktung von aufbereiteten Hohlglasscherben tätig. Ein Zusammenschluss würde auf diesem Markt zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führen. Die beiden Unternehmen kämen hier auf gemeinsame Marktanteile von 40 bis 60 Prozent.
Mitte April hatte das Bundeskartellamt den Zusammenschlussbeteiligten mitgeteilt, dass es das Vorhaben kritisch sieht (siehe Meldung 2019/04/16). Remondis und DSD haben in Reaktion auf die Abmahnung des Bundeskartellamtes Zusagen angeboten, die die Veräußerung von zwei Anlagen zur Altglasaufbereitung sowie weitere Zusagen umfassten, die das künftige Verhalten der Unternehmen betrafen. Diese Zusagen waren jedoch in der Gesamtbewertung weder geeignet noch ausreichend, um die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes auszuräumen. Die auf das künftige Verhalten der Unternehmen bezogenen Zusagen wären darüber hinaus zum Teil von einer Zustimmung anderer dualer Systeme abhängig gewesen. Generell gilt hingegen, dass Zusagen, die eine fortlaufenden Verhaltenskontrolle notwendig machen würden, bereits von Gesetzes wegen nicht zur Beseitigung wettbewerblicher Bedenken vorgesehen sind (Paragraf 40 Absatz 3 Satz 2 GWB).
Die Untersagung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen (Foto: pixabay.com).
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