Donnerstag, 10. Oktober 2024

Räum- und Streupflicht auf dem Betriebsgelände

Mannheim. (bgn) Schneeräumen auf dem gesamten Betriebsgelände, auf Zufahrtswegen, Parkplätzen und Gehwegen, gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Arbeitgebers. Stürzt ein Betriebsangehöriger auf dem Gelände und verletzt sich, ist er durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert, auch wenn sein Arbeitgeber seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig ist der vor Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen geschützt. Anders, wenn ein Lieferant oder Besucher auf dem Betriebsgelände zu Schaden kommt, weil nicht ausreichend geräumt wurde. Hier kann der Betriebsinhaber wegen der Verletzung der Streu- und Räumpflicht haftbar gemacht werden, schreibt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).

Was bedeutet «ausreichend geräumt»?

Die Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände ist erfüllt, wenn die geräumten Verkehrswege bei angemessener Vorsicht gefahrlos befahren und begangen werden können. Dafür reicht es aus, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung ist nicht erforderlich. Zuwege, Zufahrten und Parkplätze müssen zu den Zeiten geräumt respektive gestreut sein, zu denen nennenswerter Verkehr zu erwarten ist.