Isernhagen / Hannover. (ge) Mit einem Gutschein verschafft deren Aussteller dem Empfänger/Inhaber einen Anspruch auf eine Leistung. Zur Förderung der Konjunktur werden Konsumgutscheine in Umlauf gebracht. Unternehmen geben vermehrt unterschiedliche Gutscheinarten zur Verkaufsförderung oder Kundenbindung aus. Gutscheine sind beliebte Geschenke zu besonderen Anlässen wie zum Beispiel Geburtstag, Jubiläum, Richtfest oder Weihnachten. Der Gutschein selbst kann einen bestimmten Geldbetrag umfassen; auch Sach- oder Dienstleistungen sind möglich, wie zum Beispiel ein Frühstücks-Buffet.
Dieser Beitrag zeigt insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung und die Erfassung von Gutscheinen aus Ihrer Sicht als ausstellenden Unternehmer.
Ob Gutscheine, Rabatt-Coupons, Treuepunkte oder Kundenkarten; die Anwendungsmöglichkeiten für Verkaufsfördermaßnahmen sind sehr vielseitig und erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Jedoch ist die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser alltäglichen Geschäftsvorfälle nicht immer ganz einfach.
Hinsichtlich der Entstehung der Umsatzsteuer ist nach den drei umsatzsteuerlichen Gutscheinarten zu differenzieren:
- Die Ausgabe eines Wertgutscheins stellt weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung dar. Es wird lediglich ein Zahlungsmittel (Geld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) umgetauscht. Auch eine Anzahlung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 UStG scheidet wegen der fehlenden konkreten Leistung aus. Die Rechnungsstellung für die Ausgabe des Wertgutscheins erfolgt ohne Umsatzsteuerausweis. Im Zeitpunkt der Ausgabe des Wertgutscheins ist die Umsatzsteuer somit nicht zu erfassen.
- Bei einem Warengutschein ist die Leistung schon mit Ausgabe des Gutscheins konkretisiert, so dass der gezahlte Bruttobetrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 UStG unterliegt. Auf der Rechnung für den Warengutschein ist die Umsatzsteuer auszuweisen.
- Rabattgutscheine werden in der Regel unentgeltlich entweder vom Händler selbst oder auch vom Hersteller in elektronischer oder in Papierform ausgegeben. Eine Lieferung oder Leistung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Somit ist eine Ausgabe von Rabattgutscheinen ein nicht steuerbarer Vorgang. Im Zeitpunkt der Lieferung und Leistung der Ware entsteht die Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Mit der Gutschein-Richtlinie des Rats der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2016/1065 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)) wurden spezielle Vorschriften für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) eingefügt. Das BMF hat zur Umsetzung der Neuerungen einen ersten Gesetzesvorschlag vorgelegt, der ab 2019 gelten soll.
Für Sie als Unternehmer haben wir die häufigsten Sachverhalte mit der jeweiligen umsatzsteuerlichen Behandlung zusammengefasst. Diese Unternehmer-Information und Hinweise zu diesem Thema können Sie sich gern bei den Steuerberatern der Gehrke Econ Gruppe aus Isernhagen unter Michael.deBeer@gehrke-econ.de anfordern (Foto: pixabay.com).