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 Ausgabe 10/13 -- 08. März 2013

13. Jahrgang 

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Verbrauchertäuschung: Behörden müssen Namen nennen

 

 

Berlin. (02.03. / bmelv) Der Deutsche Bundestag hat Ende der 09. Kalenderwoche das Dritte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie anderer Vorschriften beschlossen. Durch die Reform werden staatliche Behörden in Zukunft noch schneller und wirksamer auf mögliche Lebensmittelkrisen reagieren können. Durch die Gesetzesänderung werden die Zusammenarbeit der Behörden sowie die Möglichkeiten der Information der Öffentlichkeit grundlegend verbessert, berichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Zudem wird mit der Gesetzesänderung der letzte bisher noch offene Punkt des Dioxin-Aktionsplans in nationales Recht umgesetzt. Die drei wichtigsten Aspekte der Gesetzesänderung im Überblick:

 

Bessere Information der Öffentlichkeit

Im Zuge des europaweiten Skandals um falsch deklarierte Lebensmittel mit Pferdefleisch hat sich in den letzten Tagen gezeigt, dass eine zügigere und umfassendere Information der Öffentlichkeit durch die zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer erforderlich ist. Zwar enthält das im Herbst 2012 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz (VIG) neu eingeführte Verpflichtungen zur Information der Öffentlichkeit - zum Beispiel sind die Behörden seither verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen - jedoch zeigte der Pferdefleisch-Skandal nun Handlungsbedarf auch bei schweren Verstößen gegen Vorschriften zum Täuschungsschutz. Das BMELV hat schnell gehandelt und eine entsprechende Regelung in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch aufgenommen:

 

Die Behörden müssen bei erwiesener erheblicher Täuschung informieren. Sie sollen bei hinreichendem Verdacht auf erhebliche Täuschung informieren, genau wie sie heute bereits vor dem Verdacht auf Gesundheitsgefährdungen informieren sollen. Die Bundesregierung hält es für richtig, bei einem Verdacht der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen. Klar ist aber: Bei erheblicher erwiesener Täuschung muss informiert werden.

 

Bessere Zusammenarbeit der Behörden bei Lebensmittelkrisen

Die EHEC-Epidemie 2011 hat gezeigt, dass die Koordinierung der behördlichen Aufgaben bei länderübergreifenden Lebensmittelkrisen weiter verbessert werden muss. Durch Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern können Vorkehrungen getroffen werden, damit Ereignisse, bei denen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, ausgelöst durch Lebensmittel oder Futtermittel, zügig und effektiv unter Zusammenführen des vorhandenen Sachverstandes begegnet werden kann. Das EHEC-Geschehen hat insbesondere gezeigt, dass es notwendig sein kann, übergreifende Maßnahmen, wie etwa dem Ereignis angepasste einheitliche Strategien der Rückverfolgbarkeit, zu entwickeln und besonders die von dem Ereignis betroffenen Länder zu unterstützen und zu beraten. Es hat sich ferner gezeigt, dass ein auf einer entsprechenden Vereinbarung beruhendes Gremium, etwa ein Sonderarbeitsstab, sinnvoll ist, der kompetent und zügig den von Bund oder den Ländern bei entsprechenden Ereignissen eingerichteten Krisenstäben durch Übermittlung gewonnener Erkenntnisse und Empfehlungen zuarbeiten kann.

 

Die Verbraucherschutzminister des Bundes und der Länder hatten im Herbst 2012 eine Vereinbarung über die behördliche Zusammenarbeit in Krisenfällen geschlossen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ein schneller Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden. Mit der nun vom Bundestag beschlossenen Gesetzänderung wird darüber hinaus die Informationsübermittlung der zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung an die zuständigen Gesundheitsbehörden auf eine sichere gesetzliche Grundlage gestellt. Damit werden auch Anregungen aufgegriffen, die der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (Bundesrechnungshof) in seinem Gutachten zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Hinblick auf die Lebensmittelüberwachung unterbreitet hatte.

 

Neue Pflichten für Futtermittelunternehmen

Als Konsequenz aus dem Dioxin-Skandal Anfang 2011 hatte das BMELV den Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette erarbeitet. Mit der Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos (Punkt 6 des Aktionsplans) ist die von Bundesministerin Aigner aufgestellte Agenda nun vollständig abgearbeitet und umgesetzt. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass bestimmte Futtermittelunternehmer dazu verpflichtet werden, eine Versicherung zur Deckung von Schäden abzuschließen, die durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels entstehen, das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Futtermittelunternehmer werden verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung entsprechend ihrer Produktionsmenge besteht. Die Versicherung wird Schäden abdecken, die durch die Verfütterung von Futtermitteln insbesondere bei den Landwirten entstehen. Weiter können Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz künftig dann auch direkt gegen den Versicherer geltend machen, wenn der Mischfuttermittelunternehmer in die Insolvenz geht oder untertaucht. Dies ist eine Konsequenz aus dem Skandal um mit Dioxin verunreinigten Futtermittel, der Anfang 2011 aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes zur vorübergehenden Sperrung mehrerer tausend landwirtschaftlicher Betriebe vor allem in Niedersachsen geführt hatte. Für die Verbraucher bestand zu keiner Zeit eine gesundheitliche Gefährdung. Der Schaden für die betroffenen Betriebe, die das in Verdacht stehende Futtermittel bezogen hatten, war hingegen immens.

 

 

 

 

DIESER BEITRAG GEHÖRT ZUM WEBBAECKER INFODIENST FÜR DIE 10. KALENDERWOCHE 2013

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