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 Ausgabe 08/08 -- 16. Februar 2008

08. Jahrgang 

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Bundesrat: gibt grünes Licht für Gentechnikgesetz



Berlin. (16.02. / bund) Der Bundesrat hat die Novelle des Gentechnikrechts verabschiedet -- trotz scharfer Kritik aus einigen Bundesländern und Verbänden. Das Gesetz regelt, welche Lebensmittel mit dem Etikett «Ohne Gentechnik» versehen werden dürfen. Auch Mindestabstände beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen werden festgelegt.

Darüber hinaus wird die Forschung in Deutschland durch vereinfachte Zulassungsverfahren gestärkt. Dadurch könnten deutsche Forschungseinrichtungen ihre weltweit anerkannte Expertise in der Grünen Gentechnik ausbauen, sagte Bundesforschungsministerin Annette Schavan.

Das Gentechnikgesetz sorge für Transparenz in Forschung und Anbau und für die Sicherheit der Verbraucher, sagt die Ministerin. Nun müsse ein öffentlicher Dialog über die Chancen der Grünen Gentechnik geführt werden.

Schutz von Mensch und Umwelt
Oberster Grundsatz des Gesetzes ist: Der Schutz von Mensch und Umwelt hat Vorrang vor ökonomischen Erwägungen. Die Bundesregierung setzt dabei auf Sicherheits- und Entwicklungs-Forschung sowie Transparenz.

Entscheidungen über die Freisetzung oder den Anbau müssen auf der Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Risikobewertung getroffen werden. Deswegen wird sich die Bundesregierung auch dafür einsetzen, das europäische Verfahren über die Zulassung von gentechnisch veränderten Pflanzen zu verbessern. Die neuen oder geänderten Rechtstexte im Einzelnen:

Das Gentechnikgesetz
Das Gesetz bringt deutliche Verfahrenserleichterungen: Für Forschungsarbeiten in geschlossenen gentechnischen Anlagen gilt in den untersten beiden Sicherheitsstufen ein Anzeigeverfahren anstatt eines Anmeldeverfahrens. Unmittelbar nach Anzeige darf ohne Wartefrist mit der Arbeit begonnen werden. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen wird gestrafft.

Die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
Die Verordnung führt für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen Sorgfaltspflichten ein. Diese gelten unter anderem für Anbau, Ernte, Transport, Lagerung, eingesetzte Gegenstände und Kontrolle auf Pflanzendurchwuchs.

Außerdem regelt diese Verordnung die Einführung von Mindestabständen: Für den Anbau von gentechnisch verändertem Mais wird gegenüber konventionellen Maiskulturen ein Mindestabstand von 150 Metern festgelegt. In der Nachbarschaft von ökologischen Maiskulturen ist ein Mindestabstand von 300 Metern vorgeschrieben. Mit der Differenzierung wird der besonderen Sensibilität des Marktes für ökologische Produkte Rechnung getragen.

Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
Eine hohe Transparenz gewährleistet das Standortregister: Das öffentliche Register weist auch künftig das genaue Grundstück aus, auf dem gentechnisch veränderte Pflanzen zum Einsatz kommen.

Transparenz für Verbraucher/innen wird durch bessere Kennzeichnung erreicht. Die Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln wird auf Milch, Eier, Käse und Fleisch ausgedehnt. Die Nutzung der Kennzeichnung «Ohne Gentechnik» wird an die EG-Öko-Verordnung angepasst.

Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Die Verordnung regelt die Details, wann ein Lebensmittel mit dem Etikett «Ohne Gentechnik» versehen werden kann. Das ist der Fall, wenn das Lebensmittel nicht aus einem genetisch veränderten Organismus besteht oder hergestellt worden ist. Auch die zur Herstellung verwendeten Stoffe dürfen nicht aus genetisch veränderten Organismen bestehen oder hergestellt worden sein.

Dies gilt besonders auch für Lebensmittel von Tieren, die ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen gefüttert worden sind. Die Neuregelung der Kennzeichnung «Ohne Gentechnik» wird daher in der Praxis besonders für Fleisch, Milch und Eier, also für tierische Produkte, von Bedeutung sein (Quelle).

 

DIESER BEITRAG GEHÖRT ZUM WEBBAECKER INFODIENST FÜR DIE 08. KALENDERWOCHE 2008

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