Isernhagen. (18.10. / ge) Die Kassenführung ist bei Unternehmen der Bargeldbranchen, wie Bäckereien und Fleischereien, ein häufiger Streitpunkt. Besonders gegen die formalen Anforderungen der Kassenführung wird nach Auffassung der Finanzverwaltung dabei immer wieder verstoßen. Dies kann empfindliche Steuernachzahlungen zur Folge haben, wie jüngst ein Unternehmer wieder einmal feststellen musste. Denn so hat zum Beispiel das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil vom 26. Juli 2012 entschieden, dass Zuschätzungen zum Umsatz auf der Grundlage eines sogenannten Zeitreihenvergleichs zulässig sind, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß.
Der betroffene Unternehmer betrieb einen gastronomischen Betrieb und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig oder nicht datiert. Dies beanstandeten die Finanzbeamten. Die unvollständigen respektive teils nicht datierten Tagesendsummenbons seien nach Auffassung der Prüfer nicht geeignet gewesen, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen zu bieten. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.
Der Zeitreihenvergleich stelle auch eine geeignete Schätzungsmethode für eine Speisegaststätte dar. Er gehe davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht werden und dass es in der Praxis kaum möglich sei, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Betriebsstruktur im Schätzungszeitraum nicht wesentlich verändert habe. Als innerer Betriebsvergleich liefere der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (zum Beispiel eine Richtsatzschätzung).
Insofern kommt in Unternehmen mit einem Anteil an Bargeschäften der ordnungsgemäßen Kassenführung eine erhebliche Bedeutung zu. Will man unliebsame Steuerzahlungen vermeiden, müssen die vielen formalen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenführung erfüllt sein.
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