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 Ausgabe 33/09 -- 14. August 2009

09. Jahrgang 

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Das neue Meister-BAföG: Mehr Anreiz zur Weiterbildung



Berlin. (13.08. / zdh) Mit dem neuen Meister-BAföG haben sich die Fort- und Weiterbildungsbedingungen deutlich verbessert. Von dem ausgeweiteten Förderanspruch und den Darlehensverbesserungen, die zum 01. Juli in Kraft getreten sind, profitieren vor allem Familien sowie Alleinerziehende mit Kind, Existenzgründer und fortbildungswillige Migranten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich intensiv für diese Verbesserung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stark gemacht. Allein in den kommenden vier Jahren investieren Bund und Länder nun etwa 272 Millionen zusätzlich in die Fortbildungsförderung.

«Damit setzt die Politik in Zeiten des drohenden Fachkräftemangels das richtige Signal», sagt ZDH-Präsident Otto Kentzler. «Im Handwerk ist der Meisterbrief nach wie vor das Aushängeschild für beruflichen Erfolg und den Weg in die Selbständigkeit. Zuletzt zählten wir jährlich rund 22.000 Meisterprüfungen. Das neue Meister-BAföG wird noch mehr jungen Menschen den Weg zum Meisterbrief ebnen», erklärt Kentzler.

Wer hat Anspruch auf Förderung?
Förderungsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss hat. Eine Altersgrenze besteht nicht. Ausländer mit festem Wohnsitz in Deutschland können ebenfalls Förderung erhalten. Neu ist, dass seit 01. Juli Migranten auch dann gefördert werden, wenn sie im Vorfeld nicht berufstätig waren. Ausschlaggebend ist nur noch ihre dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland.

Welche Fortbildungsmaßnahmen werden gefördert?
Förderungsfähig sind in erster Linie Aufstiegsfortbildungen, die auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach Handwerksordnung (HwO), Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder vergleichbare Prüfungen vorbereiten und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Darunter fallen etwa Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder andere vergleichbare Qualifikationen. Zudem besteht mit dem neuen Meister-BAföG auch ein Rechtsanspruch auf Förderung, wenn bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert wurde. Bislang wurde nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert.

Wie hoch ist die Förderung?
Das AFBG sieht einen Beitrag zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und den Kosten des Prüfungsstücks vor. Bei Vollzeitmaßnahmen können zudem eigene Unterhaltskosten und Unterhaltskosten für Ehepartner und Kinder gefördert werden. Die Förderung wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden. Das Darlehen selbst wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt.

Wie profitieren Fortbildungswillige mit Kind?
Für jedes Kind erhalten Fortbildungswillige zusätzlich 210 Euro monatlich zum Unterhaltsbeitrag (bislang 179 Euro). Der Betrag wird zu 50 Prozent als Zuschuss gewährt, das heißt er ist nur noch zur Hälfte rückzahlungspflichtig. Für Alleinerziehende wird ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Monat und Kind unter zehn Jahren als Zuschuss gegeben. Neu ist, dass der Unterhaltsbeitrag und Kinderzuschlag auch während der Prüfungsvorbereitungsphase von bis zu drei Monaten als Darlehen gewährt wird.

Wie zahlt sich der erfolgreiche Prüfungsabschluss aus?
Neben dem persönlichen Qualifizierungsanreiz schaffen die neuen Förderungsregelungen eine zusätzliche Motivation zum Weiterbildungsabschluss: Erfolgreichen Prüfungsteilnehmern werden als Leistungsanreiz 25 Prozent des Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Wie können Existenzgründer zusätzlich profitieren?
Mit dem neuen Meister-BAföG zahlt sich Existenzgründer noch mehr aus: Wer als Existenzgründer einen Mitarbeiter oder Auszubildenden einstellt, wird mit einem Darlehensteilerlass von 33 Prozent belohnt. Der Erlass verdoppelt sich für einen weiteren Beschäftigten. Bislang gab es erst ab zwei Einstellungen einen Darlehenserlass.

Wann und wo ist der Antrag zu stellen?
Anträge auf Meister-BAföG sind im Regelfall bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragsstellers zu stellen. Der Förderantrag sollte dort rechtzeitig vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme eingehen. Denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Spätestens muss eine Förderung bis zum Ende der Fortbildungsmaßnahme beantragt werden. Bei selbständigen Fortbildungsabschnitten gilt das Ende des jeweiligen Abschnittes.

Wer hilft weiter?
Die Berater in den Handwerkskammern und Innungen helfen bei allen Fragen rund um Weiterbildungsangebote und Fördermöglichkeiten gerne weiter. Zusätzliche Informationen zum Meister-BAföG bietet zudem die Seite http://www.meister-bafoeg.info

 

 

 

DIESER BEITRAG GEHÖRT ZUM WEBBAECKER INFODIENST FÜR DIE 33. KALENDERWOCHE 2009

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