Hannover. (gg) Unternehmungen, deren Geschäftszweck in der Zusammenarbeit mit Künstlern liegt -- zum Beispiel Verlage oder Galerien -- ist die Prozedur ohnehin lange bekannt. Die wirkliche Neuerung besteht darin, dass die bisher für die Überwachung der Einhaltung des KSVG zuständige Künstlersozialkasse (KSK) nun die flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen an die Deutsche Rentenversicherung abgegeben hat. Deren Autorität hat zur Folge, dass ihre Betriebsprüfungen die Abgabenpflichten vieler zusätzlicher Unternehmen zutage fördern.
Zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören neben den typischen Verwertern wie etwa Verlage, Galerien, Orchester oder Gastspieldirektionen auch die so genannten Eigenwerber. Das sind Unternehmen, die unter Mitwirkung von Selbständigen für sich selbst werben oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben -- und welches Unternehmen macht das nicht? Aus diesem Grund haben die Spezialisten der GEHRKE GRUPPE in Hannover hier einige Fakten zusammengestellt, damit Sie Ihre Abgabepflicht an die KSK besser einschätzen können:
Betreiben Sie Werbung für Ihr Unternehmen? Denken Sie daran: Auch Gewerbetreibende können zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein (Bildquelle: ksk-check.de). |
Häufig vergeben Eigenwerber Aufträge an selbständige Web-Designer zwecks Aufbau und Pflege der eigenen Internetseite -- oder an selbständige Fotografen, Texter, Übersetzer, Grafiker oder Designer, um zum Beispiel Verpackungen, Prospekte, Plakate, Banner oder Flyer gestalten zu lassen. Auch Agenturen für Werbung und Kommunikation, die sich bislang bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter keine Gedanken über deren Sozialversicherung gemacht haben oder Gaststätten, die Alleinunterhalter und Musiker bei Feiern beschäftigen, gehören zu den an die KSK abgabepflichtigen Unternehmen. Dabei kam es bereits zu Aufforderungen für Nachzahlungen in Höhe von 30.000 Euro.
Die abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, sich unaufgefordert zu melden. |
Die Bemessungsgrundlage bildet das an den selbständigen Künstler gezahlte Honorar ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften sowie Reisekosten und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen der steuerlichen Freibeträge erstattet werden.
Unerheblich dabei ist, ob der Künstler als Einzelperson oder in einer Gruppe (GbR) oder unter einer Firma (OHG, KG, Partnergesellschaft) oder nur nebenberuflich auftritt. Lediglich die Beauftragung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) löst keine Abgabepflicht aus.
Die Abgabesätze werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt: 2004: 4,3 Prozent;2005: 5,8 Prozent;2006: 5,5 Prozent;2007: 5,1 Prozent;2008: 4,9 Prozent.Info: Sollten sie Fragen zur Künstlersozialkasse haben oder gern mit einem Fragebogen Ihre Beitragspflicht prüfen wollen, wenden Sie sich bitte an die GEHRKE GRUPPE in Hannover. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Große, Telefon 0511/9848-510
Linktipps: Weiterführende Hinweise zum Thema -- auch kontrovers diskutiert -- finden Sie zum Beispiel unter kuenstlersozialkasse.de -- kskforum.de -- kskontra.de -- ksk-check.de
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