Hannover. (13.03. / gg) Das Jahressteuergesetz 2008 schränkt die steuerliche Berücksichtigung von Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein. Die Vermögensübergabe erfolgt in der Regel unentgeltlich, lenken die Experten der Gehrke Gruppe den Blick auf wichtige Details: Die Eltern übertragen zu Lebzeiten Wirtschaftsgüter an Kinder, die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten. Die beiderseitigen Leistungen sind in der Regel nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge (ohne ersparte Aufwendungen mit Ausnahme der ersparten Nettomiete für ein zu eigenen Zwecken genutztes Grundstück) abwirft. Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann bisher neben der Übertragung von Betrieben auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und privaten Immobilien sein.
Die Neuregelung sieht vor, dass Übertragungen von sonstigem Kapitalvermögen und von Immobilien, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, seit dem 01. Januar 2008 nicht mehr Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein können. Die Übergangsregelung sieht vor, dass alle vor dem 01. Januar 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen ohne zeitliche Beschränkung weiter steuerlich geltend gemacht werden können. Für solche Überlegungen ist somit Endspurt geboten.
Die Crux liegt allerdings in einer inhaltlichen Einschränkung der Übergangsregelung, die gegebenenfalls rückwirkend auch Jahrzehnte alten Vereinbarungen die steuerliche Anerkennung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 versagen kann: Wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen zu den Vermögenserträgen gerechnet werden, dann entfällt die steuerliche Anerkennung seit Beginn 2008. Eine Ausnahme gilt nur für den Nutzungsvorteil eines durch den Übernehmer selbst genutzten Mietobjekts. Der wird weiter mitgerechnet.
Die Übertragungen von Gewerbebetrieben, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft bleiben unangetastet. Begünstigt bleibt auch der Fall, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH-Beteiligung von mindestens 50 Prozent überträgt und der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird.
Info: Haben Sie Fragen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen? Die Experten der Gehrke Gruppe setzen sich gerne mit Ihnen darüber auseinander. Details erhalten Sie unter der Rufnummer (0511) 9848-3 oder per E-Mail an info@gehrke-gruppe.de
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