Dienstag, 19. März 2024

Planung der Eigenverwaltung gemäß Paragraf 270a InsO

Bonn. (bdu) Das im Januar 2021 in Kraft getretene Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) hat mitten in der Corona-Pandemie für eine Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen gesorgt. Durch den Gesetzgeber wurde dabei nicht zuletzt die Möglichkeit für Unternehmen in Schieflage erheblich gestärkt, mittels einer gut vorbereiteten Eigenverwaltung eine erfolgversprechende Restrukturierung zu erreichen. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen (BDU) hat dies zum Anlass genommen, einen praxisorientierten Leitfaden für die Eigenverwaltungsplanung gemäß Paragraf 270a der Insolvenzordnung (InsO) zu erarbeiten. Aus Sicht der Experten aus dem BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung leistet eine hohe Planungs- und Durchführungsqualität im Eigenverwaltungsverfahren einen wichtigen Beitrag für eine gelingende Restrukturierung mit realistischer Zukunftsperspektive.

Die BDU-Sanierungsberater haben einen Überblick über alle wichtigen Schritte zusammengestellt, die bei einer rechtzeitigen und gewissenhaften Vorbereitung eines Eigenverwaltungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Dazu gehören nach den Vorgaben des neu gefassten Paragraf 270a InsO unter anderem ein Finanzplan, ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, eine Darstellung des Verhandlungsstandes mit Gläubigern und weiteren Stakeholdern, der Nachweis der insolvenzrechtlichen Fähigkeiten, eine Verfahrensvergleichsrechnung sowie weitere Erklärungen, beispielsweise zum Umfang des Zahlungsverzugs gegenüber Gläubigern oder bisherige Vollstreckungs- und Verwertungssperren.

Das vom Gesetzgeber gewünschte Verfahren sieht vor, dass eine aussagekräftige Eigenverwaltungsplanung bereits dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung beigefügt sein muss. Ziel ist es, die Einstiegsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung stärker an deren Zweck und die Interessen der Gläubiger zu binden. Den Vertrauensvorschuss bei Anordnung der Eigenverwaltung, der sich durch den Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters ergibt, müsse der Schuldner durch rechtzeitige und gewissenhafte Vorbereitungen unter Beweis stellen.

Angepasste Eigenverwaltungsplanung auch für KMU anwendbar

Das Gesetz unterscheidet in seinen Regelungen nicht zwischen Großunternehmen und kleineren und mittleren Unternehmen (KMU). Allerdings empfehlen die BDU-Restrukturierungsspezialisten, den Umfang und die Prüfungstiefe der Eigenverwaltungsplanung im Hinblick die wirtschaftliche Bedeutsamkeit und die individuelle Komplexität des Schuldnerunternehmens anzupassen. Der Umfang sollte im Vorfeld mit den zuständigen Insolvenzgerichten aber abgestimmt werden. Nur so könne es gelingen, auch KMU den Zugang zur Eigenverwaltung grundsätzlich zu ermöglichen.

Neuer Leitfaden ersetzt Grobkonzept-Anleitung von 2013

Der neue «Leitfaden zur Struktur einer Eigenverwaltungsplanung gemäß Paragraf 270a InsO» des BDU ersetzt den bisherigen Leitfaden «Struktur eines Grobkonzepts im Rahmen der Bescheinigung nach Paragraf 270b InsO», den der Verband im August 2013 veröffentlicht hatte.

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