Berlin. (bmf) Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitteilt, haben sich die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020 geändert. Durch Artikel I des Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 01. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Die BMF-Angaben zu den Pauschbeträgen für Sachentnahmen erfolgen damit bis Ende 2021 wohl im Halbjahrestakt – H1|2020 ist bekannt seit 12|2019. Die Nachricht über H2|2020 folgt dieser Meldung (siehe unten). Die Angaben zu H1|2021 treffen wahrscheinlich 12|2020 ein. Die Nachricht zu H2|2021 dürfte 06|2021 erscheinen.
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