Düsseldorf. (vznrw) Die Verbraucherzentrale NRW ist mit einer Klage gegen die Amazon EU S.a.r.l. vor dem Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 29.U.1091/18, nicht rechtskräftig) erfolgreich. Der Dash Button verstößt massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird.
Dash Buttons sollen in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: vom Waschmittel über Katzenfutter bis zu Toilettenpapier. Nach Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash-Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wird. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.
Der Preis und das konkrete Produkt sind aber wichtige – auch gesetzlich verlangte – Informationen, die jeder vorm Drücken auf den Dash-Button kennen muss, um nicht die Katze im Sack zu kaufen. Auch der Dash-Button selbst muss durch eindeutige Beschriftung deutlich machen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Dies alles erfüllt die Bestellung mittels Dash-Button nicht. Die Verbraucherzentrale NRW hat daher den Branchenriesen verklagt – und Recht bekommen.
Die Richter stellten klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der «Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen», mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Oberlandesgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.
Mit seinem Urteil von dieser Woche schmettert das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts ab und bestätigt die rechtswidrige Funktionsweise des Dash Buttons. Auch eine Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu. Amazon wird daher die Geräte rechtskonform ausgestalten müssen, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
«Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber», stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: «Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor».
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