Sonntag, 1. Dezember 2024

Lohnsteuerhilfe: Was von der Energiepreispauschale übrig bleibt

Neustadt / Weinstraße. (vlh) Wegen der stark gestiegenen Energiepreise hat die Regierung mit dem Entlastungspaket 2 eine Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen. Sie ist steuerpflichtig und wird grundsätzlich an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige einmalig mit dem Gehalt ausgezahlt. Auch geringfügig Beschäftigten steht sie zu. Was Rentner sowie Studierende zu erwarten haben und die wichtigsten Fakten im Überblick zählt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf.

Der Krieg in der Ukraine hat die Energiepreise in die Höhe getrieben: Benzin und Diesel, Heizung und Strom – alles ist deutlich teurer geworden. Um die gestiegenen Kosten der Bürger etwas abzumildern, hat die Bundesregierung unter anderem eine Energiepreispauschale beschlossen. Sie wird einmalig ausgezahlt und beträgt 300 Euro. Sie gehört zum Entlastungspaket 2, das die Regierung auf den Weg gebracht hat.

20220910-GIESSKANNE

Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen

Die pauschalen 300 Euro werden an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige der Steuerklassen 1 bis 5 ausgezahlt. Das gilt sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte. Arbeitnehmende erhalten das Geld in der Regel automatisch mit ihrem Lohn oder Gehalt. Geplant ist die Auszahlung im September 2022.

Energiepreispauschale auch für geringfügig Beschäftigte

Auch bei geringfügig Beschäftigten kann die Auszahlung über die Arbeitgeber erfolgen. Voraussetzung: Sie oder er gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab. Ist das nicht der Fall – was besonders bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft – müssen sich Arbeitnehmende die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen. Übrigens: Auch wer mehrere Dienstverhältnisse hat, erhält die Energiepreispauschale von 300 Euro nur einmal. Ausgezahlt wird sie dann mit dem Gehalt von dem Arbeitgeber, bei der oder dem das erste Dienstverhältnis besteht.

Wie die Energiepreispauschale versteuert wird

Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Die 300 Euro werden auf das Bruttogehalt im Monat der EPP-Auszahlung hinzugerechnet und anschließend mit versteuert. Es handelt sich also um einen steuerpflichtigen Zuschlag.

Was von der Energiepreispauschale nach Steuern und Abgaben übrig bleibt

Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, erhöht sie im Monat der Auszahlung das Bruttogehalt um 300 Euro. Der Gesamtbetrag wird dann versteuert, so dass nicht bei jeder respektive jedem Erwerbstätigen der gleiche Betrag ankommt. Heißt: Bei Beschäftigten mit einem hohen Steuersatz bleibt von den 300 Euro EPP weniger übrig als bei Erwerbstätigen mit einem geringeren Einkommen.

Die Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten alle Erwerbstätigen. Auch bei Verheirateten erhält jede/r Ehepartner/in jeweils 300 Euro, sofern er oder sie erwerbstätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung gewählt ist.

Auch Geringverdienende und Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale

Zunächst hatte der Entwurf der Bundesregierung vorgesehen, Geringverdiener keine Energiepreispauschale erhalten. Die darauffolgende lautstarke Kritik von verschiedenen Seiten führte allerdings zu einem Umdenken: Auch geringfügig Beschäftigte sowie Minijobber/innen erhalten die EPP in Höhe von 300 Euro. Auch Selbstständige können von der Energiepreispauschale profitieren. Ihre Einkommensteuervorauszahlung wird bei einer der nächsten Zahlungen um 300 Euro gekürzt.

Rentner und Studierende sollen die Energiepreispauschale noch bekommen

Laut zweitem Entlastungspaket erhalten ausschließlich Erwerbstätige die EEP. Rentner/innen und Studierende sollen sie demzufolge nur erhalten, wenn sie einer Erwerbstätigkeit – zum Beispiel einem Mini- oder Nebenjob – nachgehen.

Mit dem kürzlich auf den Weg gebrachten dritten Entlastungspaket will die Bundesregierung nachbessern: Auch Rentner/innen sollen eine Einmalzahlung von 300 Euro erhalten – ob mit oder ohne Nebenjob. Gleiches soll für Studierende gelten, sobald das dritte Entlastungspaket den Bundestag und Bundesrat passiert haben wird: Sie sollen einmalig 200 Euro bekommen (Foto: Piro4D).