Freitag, 29. März 2024

Kolportage: Die Überschuldung als Insolvenzgrund abschaffen?

Düsseldorf. (bbr) «Überschuldeten Unternehmen soll erlaubt werden, keinen Insolvenzantrag zu stellen.» Diese Nachricht aus dem Bundesministerium der Justiz, die angeblich die Handschrift unserer Justizministerin Christine Lamprecht trägt, wird in den letzten Tagen verbreitet. Was steckt dahinter? Es gibt in Deutschland aktuell zwei verpflichtende Insolvenzantragsgründe: die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung – erläutert RA Robert Buchalik, Geschäftsführer der Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf wie folgt:

Was bedeutet Überschuldung? Überschuldung kennzeichnet, dass das Unternehmen mehr Verbindlichkeiten als Vermögen hat. Dies dürfte angesichts starker Umsatzrückgänge, damit einhergehender hoher Verluste und einer erheblichen Neuverschuldung, bei mittlerweile vielen Unternehmen der Fall sein. In dieses Horn stößt auch die aktuelle Forderung von Dirk Iserlohe, dem Aufsichtsrats-Chef der Dorint-Hotelgruppe, der in einem Brief an die Justizministerin fordert, die Überschuldung als Insolvenzgrund abzuschaffen. Zur Begründung führt er an, dass bei vielen Unternehmen die Verluste über dem Eigenkapital liegen. Er prognostiziert auch, dass es bei einer erheblichen Anzahl von Unternehmen bis zu zehn Jahre dauern wird, bis sie die angefallenen Verluste kompensiert haben.

Allerdings verpflichtet die Überschuldung allein noch nicht zu einer Insolvenzantragstellung. Der Gesetzgeber hat den Überschuldungsbegriff schon in der Finanz- und Wirtschaftskrise mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz deutlich entschärft. Damals hatten die meisten Banken sogenannte toxische Wertpapiere, besonders aus den US-amerikanischen Häuserfinanzierungen, in ihren Büchern, auf die hohe Wertberichtigungen zu bilden waren. In vielen Fällen wären die Banken damit überschuldet und insolvenzantragspflichtig gewesen. Um eine Masseninsolvenz, besonders von Banken, zu verhindern, sind Unternehmen nach der Entschärfung nur dann insolvenzantragspflichtig, wenn sie keine positive Fortführungsprognose vorweisen können. Dazu müssen sie eine Liquiditätsplanung für das laufende und die folgenden zwei Geschäftsjahre vorlegen, die belegt, dass sie in dieser Zeit nicht zahlungsunfähig und überleben werden. Das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose muss vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden, erstellt werden kann sie von dem Unternehmen selbst. Das gilt auch heute unverändert fort.

Unter den Bedingungen von Corona wird ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aber nicht bereit sein, eine solche Bestätigung zu erteilen. Es ist die pure Kaffeesatzleserei heute zu prognostizieren, ob das Unternehmen aufgrund der hohen aktuell eingefahrenen Verluste in zwei Jahren noch am Markt existiert. Derzeit kann nicht verlässlich vorausgesagt werden, ob, und wenn ja, wann sich die Wirtschaft überhaupt von dem Pandemieschock erholen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zumindest für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung vollständig aussetzen wird. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer positiven Fortführungsprognose. Nur das kann mit der Veröffentlichung aus dem Bundesministerium der Justiz gemeint sein.

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