Freitag, 29. März 2024

Kassenführung: Bundesfinanzhof verschärft die Aufbewahrungspflichten in neuem Urteil vom 25. März

Isernhagen. (ge) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil zur Kassenführung die Anwendung einer von der Finanzverwaltung verwendeten Prüfmethode weiter konkretisiert. Der BFH hat hierbei für die Kontrolle mittels des so genannten Zeitreihenvergleichs Einschränkungen formuliert, die die Finanzverwaltung zu einem zurückhaltenden Umgang mit dieser Schätzungsmethode verpflichten. Dabei haben aber die Richter das Instrument an sich grundsätzlich bestätigt.

Darüber hinaus haben die Richter auch entschieden, dass das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, wie Bedienungsanleitungen und Programmierprotokollen, bei den Registrierkassen einen schwerwiegenden formellen Mangel darstellt, der eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung nach sich ziehen kann. In der Konsequenz führt dies möglicherweise zu empfindlichen Steuernachzahlungen, wenn gegen diese Formalien in der Kassenbuchführung verstoßen wird. Die Gehrke Econ Gruppe hat aus diesem Anlass eine Checkliste zur Überprüfung der Kassenführung für Bäckereiunternehmen entwickelt, um derartige Probleme zu vermeiden. Denn vielfach überschreiten die Finanzbeamten «im Eifer des Gefechtes» ihren Ermessensspielraum, so dass der Unternehmer zu Unrecht zur Kasse gebeten wird.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Kassenführung insgesamt den aktuellen Gesetzen und Richtlinien entspricht, können Sie bei der Gehrke Econ Steuerberatungsgesellschaft unter carsten.klingebiel@gehrke-econ.de weitere Informationen zu diesem wichtigen Thema anfordern.

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