Samstag, 20. April 2024

Kassenbonpflicht: Wogegen genau richtet sich der Protest?

Bremerhaven. (usp) Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Das Kassengesetz, besonders die Belegausgabepflicht, bietet den Betrieben in Deutschland die Chance, allfälligen Schwund zu reduzieren. Die oft zitierten Zumutbarkeitsgründe, auf die sich Verbände in ihrem Protest berufen, fallen durch die elektronische Belegausgabe weitgehend in sich zusammen und sind nahezu vollständig pulverisiert. Der digitale Kassenbon bietet den Betrieben nicht nur Entlastung in mehrfachem Sinn, sondern auch neue Möglichkeiten für das Marketing und die Kundenbindung. Alles das wird aber nicht begrüßt, sondern in offiziellen Verlautbarungen oft madig gemacht. Noch einmal hat der WebBaecker für Sie Plenarprotokolle und kleine Anfragen gewälzt, um die Substanz der vehementen Kritik besser verstehen zu können. Herausgekommen ist ein Wasserstandsbericht, nach dessen Fertigstellung sich eine Frage nach wie vor aufdrängt: Wogegen genau richtet sich der Protest?

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In Zeiten, in denen Kassenbelege eine erstaunliche Bedeutung erfahren, interessieren uns selbst kleinste Anfragen aus den Parlamenten der Bundesländer und des Bunds. Nachdem sich der Landtag Baden-Württembergs im Januar mit großer Mehrheit gegen eine Bagatellgrenze ausgesprochen hatte, hoffte der Durchschnittsbürger auf Ruhe und Besinnung. So jedenfalls lassen sich die Kommentare deuten, die bis heute unter den unzähligen Berichten zu finden sind, in denen der Einzelhandel sein Leid klagt.

Nahezu geglückte Entwicklung in Nordrhein-Westfalen

Durfte man bis dahin annehmen, dass die nächste retrospektive Anfrage aus dem nordrhein- westfälischen Parlament dringen könnte, entwickelten sich hier die Vorgänge überraschend schnell in Richtung Zukunft. Der Vollzug der Steuergesetze obliegt den Bundesländern. Vielleicht waren und sind die Vollzugsbehörden in Nordrhein-Westfalen so fit, ihrem Klientel den Zusammenhang zwischen Kassengesetz und Digitalisierung ordentlich darzustellen. Daraus erwachsen uns Steuerzahlern nämlich nicht nur Nachteile. Vielleicht gelang und gelingt es den NRW-Behörden, zur Abwechslung die Vorteile ins rechte Licht zu rücken. Wir wissen es nicht. Wie auch immer: Unser Kenntnisstand ist der, dass die meisten Betriebe, die sich bislang für den digitalen Kassenbon entschieden, ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Das kann kein Zufall sein und ist auch Zeugnis einer vermuteten Sachlichkeit, mit der sich Betriebe dort früh genug des Themas angenommen haben. Selbst die Kritiken, die mit Blick auf die (grottenschlechte) Umsetzung des Kassengesetzes vereinzelt aus NRW drangen, waren in der Regel durchdacht und sachlich begründet.

Der Bundeswirtschaftsminister…

Der Bundeswirtschaftsminister und selbst ernannte Digitalminister, der seinerseits viel dazu hätte beitragen können, dass der Eintritt in die Digitalisierung professioneller erfolgt, verlor plötzlich und abrupt den Faden seines Auftrags und empfahl sich stattdessen als Verbandsgeschäftsführer, sollte es in der Politik einmal nicht mehr klappen. Das «Gschmäckle», das sein Engagement begleitete, fiel sogar ausländischen Medien auf.

Französische Vorgänge im bundesdeutschen Vergleich?

Blick nach Frankreich. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Abschaffung der Kassenbonpflicht für Kleinbeträge in Frankreich? Das fragte laut Plenarprotokoll 19/145 Anfang Februar 2020 der Bundestagsabgeordnete Klaus-Peter Willsch. Folgende Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin BMF Sarah Ryglewski vom 12. Februar 2020 ist überliefert: «Nach uns vorliegenden Informationen wurden die Kassenbelege in Frankreich bislang vorrangig auf Papier gedruckt. Im Gegensatz dazu bieten in Deutschland einige Unternehmen bereits kurze Zeit nach Einführung der Belegausgabepflicht digitale Verfahren zur Belegausgabe an. Zudem ist zu beachten, dass die französische Verwaltung bereits zwei Jahre lang Erfahrungen mit dem dortigen Fiskalisierungssystem (der Ausstattung der Kassen mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung) gesammelt hat. Auch in Deutschland ist eine Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen geplant. Im Gesetzgebungsverfahren haben die damaligen Regierungsfraktionen vereinbart, in diesem Zusammenhang auch Erfahrungen einzubeziehen, die andere Länder mit der Einführung und Umsetzung einer Registrierkassen- sowie einer Belegausgabepflicht gemacht haben (Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetz auf Drucksache 18/10667). Dies wird auch geschehen. Neben der hier eingeführten Belegausgabepflicht wurde gleichzeitig die Möglichkeit zur Befreiung von der Belegausgabepflicht aus Zumutbarkeitsgründen eingeräumt. Unabhängig hiervon kann anstelle eines Papierbelegs ein elektronischer Beleg erstellt werden, wenn die Kundin bzw. der Kunde zustimmt. Dadurch können unnötige Papierbelege vermieden werden. Etwaige weitere Maßnahmen der Bundesregierung sind aktuell noch Gegenstand von politischen Diskussionen innerhalb der Bundesregierung, denen ich an dieser Stelle nicht vorgreifen möchte.»

Der digitale Kassenbeleg: Gebongt ist gebongt!

Anstatt die schnelle Reaktion und Kreativität der Kassenbranche zu würdigen, die Chancen des digitalen Kassenbons zu verstehen und nutzen zu lernen – wird die Möglichkeit des elektronischen Belegs aktuell madig gemacht, wo es nur geht. Verbände und andere Institutionen pochen plötzlich auf «Standards», die der Gesetzgeber für den digitalen Kassenbon zu liefern habe. Ganz nebenbei: Die geforderten «Standards» ergeben sich glasklar aus Kassengesetz, Anwendungserlass und DSGVO. Anders ist die schnelle Reaktion und Kreativität der Software- und Kassenbranche gar nicht zu erklären. Das Ziel des Manövers ist durchsichtig und dient wohl hauptsächlich der Verunsicherung des einen und des anderen Klientels. Entsprechend fiel die sinngemäße Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin BMF Sarah Ryglewski aus: Angesichts der Kreativität und sich abzeichnenden Vielfalt bei der Entwicklung von elektronischen Belegen plant der Gesetzgeber derzeit keinen Eingriff.

Im Lichte der nahenden Finanzministerkonferenz

Von der Finanzministerkonferenz (FMK), die in dieser Woche stattfindet respektive stattgefunden hat, war im Vorfeld denkbar wenig zu hören und zu lesen. Einzige verwertbare Nachricht: Die FMK hat eine neue Vorsitzende, und zwar Doris Ahnen (SPD), Finanzministerin in Rheinland-Pfalz (RLP). Im Bundesland war es der Landtagsabgeordnete Martin Brandl, der sich mit einer Kleinen Anfrage – Drucksache 17/10980 vom 07. Januar 2020 – Auskunft über die Handhabung der Belegausgabepflicht in RLP verschaffte und am 29. Januar 2020 von der Ministerin folgende Antwort erhielt: «Bis zum Abfragestichtag 15. Januar 2020 sind bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern 251 Anträge auf Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146 a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung eingegangen. Von den eingegangenen 251 Befreiungsanträgen wurden bis zum Abfragestichtag 180 Anträge abschließend bearbeitet. In keinem Fall wurde bisher die Befreiung von der Belegausgabepflicht bewilligt. Nach Auskunft der Finanzämter haben sich die abgelehnten Anträge vorrangig auf Aspekte des Umweltschutzes, der gesundheitlichen Belastung durch Thermopapier, das fehlende Interesse der Kunden am Beleg oder die Mehrkosten für Bonrollen gestützt. Die genannten Gründe reichen für sich allein nicht für eine Bewilligung von Erleichterungen aus. Soweit Anträge mit Umsatzeinbußen durch erhöhten Zeitaufwand begründet wurden, haben die Finanzämter entweder keinen Nachweis hierfür erhalten oder den Zeitaufwand nicht für unverhältnismäßig erachtet. Ebenso wurden Befreiungsanträge in Fällen ohne elektronische bzw. computergestützte Kasse abgelehnt, da sogenannte offene Ladenkassen nicht der Belegausgabepflicht unterliegen. Die Entscheidung über die verbleibenden 71 Anträge steht noch aus.»

Noch einmal zum Bundeswirtschaftsminister…

Lange Rede, kurzer Sinn: Was unter diesen Vorzeichen und in Kenntnis diverser Zuständigkeiten den bereits erwähnten Bundeswirtschaftsminister veranlasst hat, abermals in fremdem Terrain zu wildern, wissen wir nicht. Nun sind wir nicht die einzigen, die hellhörig werden, lässt der Minister Ratschläge über die Bild-Zeitung verbreiten. In einem Brief an die Finanzminister der Länder schlägt der Minister demnach eine Ausnahme für «sämtliche Geschäfte des täglichen Lebens vor, die einen Wert von zehn Euro nicht übersteigen.» Die «Verhältnismäßigkeit der gesetzlich vorgegebenen Mittel und ihres Vollzugs» sei derzeit nicht gewährt. Er würde es gut finden, wenn die Finanzministerkonferenz eine Lösung fände. Die Antwort der Finanzminister der Länder fiel erwartungsgemäß kühl aus – mit Hinweis auf klar definierte Zuständigkeiten.

Wie hoch ist noch mal der bundesweite Durchschnittsbon?

Nützliche Hintergrundinformation: Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks forderte unlängst eine Bagatellgrenze von 30 Euro. Im Saarland geht man davon aus, dass der Durchschnittsbon je Geschäftsvorfall im Bäckerhandwerk vier bis fünf Euro beträgt. Dazwischen liegen Welten. Um einer eventuell möglichen Bagatellgrenze näher zu kommen, könnte das Bäckerhandwerk für weitere Überlegungen in diese Richtung einen nachprüfbaren Durchschnittsbon ermitteln, der etwaigen Diskussionen als Basis dient.

Einerseits: Der Anwendungserlass entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers

Man muss nur die Kommentare auf tagesschau.de lesen um zu verstehen, was Durchschnittsbürger vom Ansinnen des Bundeswirtschaftsministers halten. Ganz unbegründet ist dessen erneute Einlassung allerdings nicht. Wie eine Debatte von Dezember 2019 im Deutschen Bundestag offenbarte, entspricht der Anwendererlass tatsächlich nicht in allen Punkten dem Willen des Gesetzgebers. Gegenstand der Debatte war der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion «zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker» (19/15768).

Um das Engagement für ein Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker zu verstehen, muss man einen Blick werfen in die Bundesrats-Drucksache 407/1/16 vom 08. Juni 2017 – V. Gesetzesfolgen – 5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Zahlen sind längst veraltet und die folgenden Zeilen sind anstrengend zu lesen, doch hier steht wortwörtlich:

    «(…) Bei einer Anzahl von 2,1 Mio. Geräten und von angenommenen 30 Geschäftsvorfällen pro Tag bei 22 Tagen pro Monat/Gerät sind insgesamt 19,8 Mrd. Geschäftsvorfäille anzunehmen. Gleichzeitig wird aufgrund der heute bereits verbreiteten Registrierkassen davon ausgegangen, dass bereits in 95 Prozent die Belege ausgedruckt und ausgegeben werden. Danach wäre de facto mit Mehrkosten in 5 Prozent der Fäille auszugehen. Das heiBt bei einem geschätzten Zeitbedarf von 2 Sekunden je Beleg, einem Tarifansatz von 19,30 Euro/Stunde und zusätzlichen 990 Mio. Belegen entstehen zusätzliche Kosten von 10,615 Mio. Euro fur die Belege. Zudem entstehen Sachkosten (Papier) für den Ausdruck von geschätzt 5,5 Mio. Euro. Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung wird eine Vielzahl von Belegen bereits elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben. Es ist davon auszugehen, dass dies bereits in 25 Prozent der Belegausgaben erfolgt. Dieser Umstand führt dazu, dass sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 11,757 Mio. Euro verringern. Weiterhin ist in § 146a Absatz 2 Satz 2 AO eine Ausnahme von der BeIegausgabeverpflichtung vorgesehen, wonach bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreien können. Es wird angenommen, dass in 25 Prozent der Fälle die Finanzbehörden nach § 148 A0 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht Befreiungen erteilen werden. Dieser Umstand führt dazu, dass sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 8,817 Mio. Euro verringern (…)»

Was sofort ins Auge fällt: Bei der Formulierung müssen diverse Funktionäre aus den Verbänden mindestens ein Konjunktiv übersehen haben. Das mag der Grund sein, weshalb jetzt der Brotbotschafter 2015 und Bundeswirtschaftsminister, der 2016 als Kanzleramtsminister die Kassensicherungsverordnung mit beschloss, heute so engagiert für das Bäckerhandwerk eintritt. Auch der Brotbotschafter 2019, der Parteivorsitzende von der FDP, lässt sich nicht lumpen und stellt sein Engagement heute klar auf die Seite des Bäckerhandwerks.

Andererseits: Der Anwendungserlass ist eine Hilfestellung für die Digitalisierung

Es ist davon auszugehen, dass alle Akteure den Anwendungserlass mit Datum vom 17. Juni 2019 kennen. Falls nicht: Den Erlass können Interessenten von der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen und sich in Ruhe durchlesen. Vollständiger Titel des Anwendungslerlasses zu Paragraf 146a AO vom 17. Juni 2019:

«Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO»

Inklusive Deckblatt und Inhaltsübersicht umfasst der Erlass 21 Seiten. Die Vorschriften für den Kassenbeleg an sich nennt Punkt 5 «Anforderung an den Beleg». Die Erwartungen an die Belegausgabe beschreibt Punkt 6 «Belegausgabe». In der öffentlichen Kritik steht die Belegausgabepflicht. Dabei ist die Belegausgabe durch den Erlass klar geregelt und lässt sogar Alternativen zu. Außerdem ist es überhaupt nicht so, dass dem Kassenzettel aus Papier Priorität eingeräumt würde, wie folgendes Zitat aus dem Anwendungserlass erkennen lässt:

6. Belegausgabe

  • 6.1 Die Belegausgabepflicht hat ab 1.1.2020 nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst.
  • 6.2 Der Beleg kann nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Transaktion (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.6) vor Bereitstellung des Belegs abgeschlossen wird.
  • 6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
  • 6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.
  • 6.5 Ein Beleg i.S.v. § 6 KassenSichV ist nur für Geschäftsvorfälle auszugeben, an denen ein Dritter beteiligt ist. Von der Belegausgabepflicht sind z.B. Entnahmen und Einlagen ausgenommen.
  • 6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d.h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten kommt es nicht an.
  • 6.7 Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder elektronisch bereitgestellt wird.
  • 6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.
  • 6.9 Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen.
    Eine Befreiung i.S.d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.
  • 6.10 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO entbindet den Unternehmer nicht von dem Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung (§ 368 BGB).
  • 6.11 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht setzt voraus, dass durch die Unterdrückung der Belegausgabe die Funktion der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht eingeschränkt wird.

Schlussfolgerung: Der Punkt 6 «Belegausgabe» aus dem Anwendungserlass vom 17. Juni 2019 legt detailliert dar, wie Kassenbelege jedweder Art auszugeben sind. Die Reihenfolge der Unterpunkte sowie deren Ausgestaltung legen die Vermutung nahe, dass das Bundesfinanzministerium auf den digitalen Zahlungsbeleg setzt. Im Jahr 2020 ist diese Erwartung nicht aus der Luft gegriffen, sondern angesichts der fortschreitenden Digitalisierung plausibel – und im Sinne der Betriebe.

Klärungsbedarf: Wogegen genau kämpft das Bäckerhandwerk?

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Die in der Bundesrats-Drucksache 407/1/16 vom 08. Juni 2017 genannten Zumutbarkeitsgründe, auf die sich Verbände in ihrem Protest berufen, fallen durch die Möglichkeit der elektronische Belegausgabe – den digitalen Kassenbon – weitgehend in sich zusammen und sind nahezu vollständig pulverisiert. Statt monatlich wiederkehrend vierstellige Summen für Bonrollen aus Papier auszugeben, sowie die Druckerwartung, muss man nur noch ein einziges Mal in ein zusätzliches Display für die PC-Kasse investieren und monatlich in eine kleine Miete für Software, die den digitalen Kassenbon via NFC und WLAN als QR-Code oder E-Mail ermöglicht. Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht – schont die Umwelt, hält die Finanzen beisammen und entlastet alle Beteiligten.

Überall werden Kassenbons ausgegeben, ob digital oder als Zettel. In der Systemgastronomie zum Beispiel sind strikte Kassieranweisungen an der Tagesordnung. Das hat einen guten Grund: Geklaut wird immer. Der allgemein akzeptierte, langjährige Erfahrungswert liegt bei sechs bis acht Prozent vom Umsatz. Allein durch eine strikte Kassieranweisung und ohne weitere Maßnahmen lässt sich dieser Schwundwert auf drei bis fünf Prozent senken. Wogegen genau kämpft also das Bäckerhandwerk?

In seinen Daten und Fakten 2018 weist der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks bei 10.926 Meisterbetrieben einen Gesamtumsatz von 14’670’000 Millionen Euro aus. Bei einem Schwund von durchschnittlich sechs bis acht Prozent wären das nach Adam Ries 880,2 bis 1’173,6 Millionen Euro, die in der Versenkung verschwinden und in den Büchern nicht auftauchen. 880 Millionen bis 1,17 Milliarden Euro, die am Finanzamt und an der Sozialversicherung einfach so vorbei laufen.

Oder anders herum: 14’670’000 Millionen Euro geteilt durch 10’926 Bäckereien entsprechen im Schnitt 1’342’668 Euro Umsatz je Betrieb und Jahr. Ist Ihnen bewusst, dass Sie als Bäckereiunternehmer per Anno einen Schwund von 80’560 bis 107’413 Euro zu verkraften haben? Sind Sie nicht froh endlich wirksame Mittel an der Hand zu haben, die diesen Schwund wenigstens eindämmen? (Foto: pixabay.com).

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