Wiesbaden. (hmuklv) In Hessen werden seit neuestem Meldungen zu gravierenden Hygienemängeln in Restaurants, Cafés und Gaststätten im Internet unter verbraucherfenster.hessen.de veröffentlicht. «Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, ob sie ohne Bedenken das Restaurant um die Ecke besuchen können. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüfen dies und wir stellen diese Ergebnisse nun auf unserer Online-Plattform den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung. Damit sorgen wir für Transparenz und mehr Verbraucherschutz. Außerdem bietet dies Restaurants einen Anreiz sich zu verbessern», sagte in Wiesbaden Priska Hinz, Hessens Landesministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV). «Wir kämpfen schon seit langem dafür, dass Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle bundesweit einheitlich veröffentlicht werden. Der Bund ist unserer Aufforderung aber bisher nicht nachgekommen», ergänzte die Ministerin.
Auf der Plattform werden Verstöße gegen das Lebensmittelrecht veröffentlicht, werden zulässige Grenzwerte oder Höchstgehalte überschritten, zum Beispiel von Pestizidrückständen. Würden in Betrieben wiederholt hygienische Anforderungen nicht eingehalten, wird dies ebenfalls dort zu finden sein. Dabei werden nur erhebliche Mängel bekannt gegeben, bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die Namen der Unternehmen werden dabei, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, genannt. Die Daten werden nach sechs Monaten wieder gelöscht. Die Plattform enthält eine regionale Suchfunktion, so dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher schnell über Hygienemängel in ihrem jeweiligen Landkreis informieren können. Für den Inhalt der jeweils veröffentlichten Informationen sind die kommunalen Lebensmittel- Überwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Sie geben eigenverantwortlich die Daten auf der zentralen Plattform ein.
Die Gesetzesgrundlage zur Veröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht wurde am 14. April vom Bundesrat verabschiedet. Eine Änderung war nötig geworden, da das Bundesverfassungsgericht mit Frist bis zum 30. April Nachbesserungen an der Gesetzesgrundlage gefordert hatte.
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