Wiesbaden. (land) Zur Tagesordnung der dritten Plenarsitzung des Hessischen Landtags von dieser Woche gehörte ein Tagesordnungspunkt, der sich mit einem Gesetzentwurf der Fraktion der Freien Demokraten für den Betrieb vollautomatisierter Verkaufsmodule (Minimarkt-Gesetz) befasste. Der Entwurf wurde in erster Lesung aufgerufen und debattiert. Er sieht die Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes zur «Schaffung einer Ausnahmeregelung für vollautomatisierte Verkaufsstellen (ohne Verkaufspersonal) mit einer Begrenzung auf die Grundversorgung des täglichen Bedarfs und einer Begrenzung der Verkaufsfläche auf 100 Quadratmeter» vor. Soweit individuelle Stellungnahmen aus den demokratischen Parteien hierzu abgegeben wurden, ist keine bekannt, die dem Gesetzentwurf ablehnend gegenübersteht.
Problem: Nach Paragraf 3 Absatz 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Verkaufsstellen sind nach Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes Ladengeschäfte aller Art, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann «feilgehalten» werden. Dabei setzt das Feilhalten von Waren nach der gesetzlichen Definition keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraus. Auch «vollautomatisierte Verkaufsmodule» (ohne Verkaufspersonal) werden demnach als Verkaufsstellen im Sinne des Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 1 des HLöG gewertet und dürfen folglich sonntags nicht betrieben werden. Diese Auffassung hat besonders der Hessische Verwaltungsgerichtshof jüngst mit seinem Beschluss vom 22. Dezember 2023, Az. 8 B 77/22, erneut bekräftigt. Die Sonntagsöffnung derartiger autonomer und digitaler Kleinstsupermärkte ist aber im Sinne einer innovationsfreundlichen Wirtschaftspolitik und besonders im öffentlichen Interesse einer möglichst wohnortnahen Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürgern geboten und sollte in engen Grenzen sowie unter grundsätzlicher Achtung und Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlaubt werden.
Lösung: Schaffung einer Ausnahme für vollautomatisierte Verkaufsstellen (ohne Verkaufspersonal) mit einer Begrenzung auf die Grundversorgung des täglichen Bedarfs und einer Begrenzung der Verkaufsfläche auf 100 Quadratmeter. Damit kann der durchgängige Betrieb von vollautomatisierten Modulen als neue Form der Nahversorgung in klarer Abgrenzung zu normalen Lebensmittelmärkten ermöglicht werden.
Der Hessische Landtag soll folgendes Gesetz beschließen
Gesetz zum durchgängigen Betrieb vollautomatisierter Verkaufsmodule (Minimarkt-Gesetz)
Artikel 1: Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434) wird wie folgt geändert:
- In Paragraf 3 wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt: «(4) Abs. 2 gilt nicht für vollautomatisierte Verkaufsstellen, soweit für deren Betrieb an den betreffenden Tagen beziehungsweise in den betreffenden Zeiten keine Mitarbeiter eingesetzt werden und diese der Grundversorgung für den täglichen Bedarf dienen und eine Verkaufsfläche von 100 Quadratmeter nicht überschreiten.»
- Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden zu den Absätzen 5 bis 6.
Artikel 2: Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Hintergrund: Weitere Informationen zum Thema
- Hessen: In das Thema Ladenöffnungsgesetz kommt Bewegung (2024/01/11)
- Hessen: Tegut Teo muss sonn- und feiertags geschlossen bleiben (2024/01/09)
(Foto: Hessischer Landtag – Thomas Ott)
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