Freitag, 29. März 2024

Covid-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO beschlossen

20200323-COVID-19

Berlin. (bmjv) Die Bundesregierung hat am 04. Mai 2021 im Umlaufverfahren die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesminister für Gesundheit vorgelegte Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (Covid-19- Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beschlossen.

Die Regelung in Paragraf 28c Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass die Bundesregierung inzidenzunabhängig ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

Mit den zunehmenden wissenschaftlichen Belegen, dass von geimpften und genesenen Personen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht, können Erleichterungen für diese Personengruppen vorsehen. Die beschlossene Verordnung sieht daher insbesondere vor, dass

  • geimpfte und genesene Personen hinsichtlich bereits bestehender Ausnahmen von Schutzmaßnahmen mit Personen gleichgestellt werden, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Daher entfällt für geimpfte und genesene Personen ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung etwa zum Friseur,
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen nicht mehr für geimpfte und genesene Personen gelten und dass
  • Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen von den Erleichterungen und Ausnahmen unberührt bleiben. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.

Die Bundesregierung hat sich innerhalb kürzester Zeit auf die Verordnung einigen können. Damit ermöglicht sie Bundestag und Bundesrat eine zügige Befassung – die beide der Verordnung zustimmen müssen. Nachfolgend die SchAusnahmV im Wortlaut (Foto: pixabay.com).

20210506-BMJV-SchAusnahmV.
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