Isernhagen / Hannover. (ge) Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt. Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt. Aufgrund dieser sich in den letzten Jahren stark veränderten tatsächlichen Gegebenheiten stieg die allgemeine Unsicherheit gegenüber der Finanzverwaltung. Bisher wurde nicht ausreichend und nur sehr unübersichtlich in verschiedenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) berichtet, wie eine elektronische Buchführung aussehen kann oder muss, was und wie digitale Daten aufbewahrt und archiviert werden müssen und wie weitreichend der Datenzugriff durch die Finanzverwaltung ist. Nun wurde der Druck auf die Finanzverwaltung immer höher und der Ruf nach einer Stellungnahme zur Beseitigung der Unsicherheit beim Steuerpflichtigen immer lauter. Bereits am 11. April 2014 hatte das den bisher letzten Entwurf eines neuen BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem die neuen sogenannten «GoBD’s – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff» geregelt werden. Nach unseren letzten Informationen wird sich dieser letzte Entwurf in dieser Fassung wohl durchsetzen, sodass mit einer baldigen Veröffentlichung in einem BMF-Schreiben zu rechnen ist. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, steht Ihnen die Gehrke Econ Gruppe unter Tobias.Ostermeier@gehrke-econ.de gern zur Seite. Oder fordern Sie einfach unter dem Stichwort «GoBD» den Entwurf des BMF-Schreibens kostenlos bei den Fachleuten aus Isernhagen und Hannover an.
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