Berlin. (bmel) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) haben Ende September weitergehende Vorschläge zur von der EU-Kommission geforderten Verschärfung der Düngeverordnung nach Brüssel gesandt. Um das Grundwasser und die Gewässer umfassend zu schützen hatten sich die Ressorts auf diese Maßnahmen verständigt.
Mit den nun vorgelegten Nachbesserungen soll der Nitrateintrag ins Grundwasser weiter reduziert werden – auch die Bundesländer stehen bei der Umsetzung in der Pflicht. Zum Beispiel bei der Entwicklung eines geeigneten Überwachungs- und Monitoringkonzepts.
Der Übersendung vorausgegangen war ein Treffen der beiden Ministerinnen mit dem zuständigen EU-Umweltkommissar Karmenu Vella am 28. August 2019 in Brüssel. In dem Gespräch wurde bekräftigt, mit der Kommission in allen Punkten zu einer einvernehmlichen, zielorientierten sowie praktikablen Lösung gelangen zu wollen. Die jetzt vorgelegten Vorschläge umfassen unter anderem:
- die Verlängerung der Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln auf Grünland in den Herbst- und Wintermonaten und für Festmist von Huf- oder Klauentieren.
- die Vergrößerung der Gewässerabstände mit Düngeverbot in Hanglagen.
- die Verpflichtung zur Begrünung von Gewässerrandstreifen an Hängen soll im Wasserhaushaltsgesetz geregelt werden.
- die Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefrorenem Boden soll auf 120 kg N/ha begrenzt werden.
- Maßnahmen zur Verringerung von Phosphateinträgen in die Gewässer. Hier wird eine flächendeckende Sperrfrist für P-haltige Düngemittel vom 1. Dezember bis 15. Januar eingeführt.
Zudem wurde der Kommission ein detaillierter und aktualisierter Zeitplan zur Änderung der Düngeverordnung mit der offiziellen Mitteilung vorgelegt. Die Europäische Kommission wird den vollständigen Maßnahmenkatalog nun prüfen.
Hintergrund:
Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Deutschland die Nitrat-Richtlinie verletzt. Der Verstoß liege darin, dass die Bundesrepublik im September 2014 keine weiteren “zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen” zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft ergriffen habe, obwohl deutlich gewesen sei, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten. Die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene novellierte Düngeverordnung war nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern die alte Düngeverordnung von 2006. Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes sieht die Europäische Kommission allerdings auch Anpassungsbedarf an der Düngeverordnung aus 2017. Mit dem Mahnschreiben leitet die Kommission das Zweitverfahren ein, da Deutschland nach Auffassung der Kommission noch nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des genannten Urteils getroffen hat.
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