Luxemburg (LU) | Düsseldorf (DE). (eugh / v24) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung gefällt, die weitreichende Konsequenzen für Diesel-Fahrer haben wird. «Wir haben endlich ein verbraucherfreundliches Urteil», informiert Ulf Neumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter der Rechtsabteilung bei verbraucherrecht24.de, gleichwohl Fachwelt wie geschädigte Verbraucher.
«Das bedeutet, dass Diesel-Fahrer künftig unter Umständen den gesamten Kaufpreis zurückfordern können, und zwar ohne, dass eine Nutzungsentschädigung auf Kilometerbasis abgezogen wird. Das gilt dann für Diesel-Fahrzeuge aller deutschen Hersteller, die ab 2013 zugelassen wurden, da bei älteren Fahrzeugen die Höchstverjährung greift. Der Europäische Gerichtshof hat die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abzug der Nutzungen gerügt», sagt Neumann.
Ebenfalls neu: Kläger müssen keinen Vorsatz bei den Herstellern nachweisen, was bislang eine große Hürde auf dem Weg zur Entschädigung war. «Es ist ausreichend, dass die Autohersteller fahrlässig gehandelt haben. Damit kommen Diesel-Besitzer wesentlich einfacher zu ihrem Recht.»
Konsequenzen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21
- Bessere Erfolgsaussichten für Diesel-Kläger: Das neue EuGH-Urteil vereinfacht die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher massiv. Denn zahlreiche Hersteller verbauten jahrelang temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen in ihren Diesel-Fahrzeugen.
- Thermofenster sind illegal: Bereits 2020 wurde vom EuGH entschieden, dass eine Abschalteinrichtung nur dann erlaubt ist, wenn der Motor ansonsten unmittelbare Schäden erleidet oder wichtige Funktionen wie die Lenkung ausfallen würden. Auf das Thermofenster trifft diese Bedingung jedoch nicht zu.
- Unter Umständen volle Kaufpreiserstattung: Bisher wurde die Nutzungsentschädigung auf Kilometerbasis berechnet. Nun gibt es möglicherweise weitaus höhere Entschädigungen für Mandanten bei Klagen: Unter Umständen den vollen Kaufpreis.
Download (127 KB) des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-100/21
20230321-EUGH-ABSCHALTVORRICHTUNG.