Freitag, 29. März 2024
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Der etwas andere Workshop: die Kasse im Visier der Finanzverwaltung

Isernhagen / Hannover. (ge) Im Rahmen des «etwas anderen Workshops für Bäcker und Konditoren» am 08. und 09. Oktober 2016 in der Handwerkskammer OWL in Bielefeld haben die Steuerberater Tobias Ostermeier und Michael de Beer die Entwicklungen zur Kassenführung einigen der über 130 Workshop-Teilnehmern vorgetragen und mit ihnen auch in den Pausen intensiv diskutiert. In der lockeren Atmosphäre rund um die Vorträge wurden zudem interessante Gespräche zu allerlei Themen aus Produktion, Verkauf und Organisation geführt und neue Kontakte geknüpft.

Bei allen Gesprächen, die die beiden Steuerberater zu diesem Thema geführt haben war klar, dass die Kasse ein zentraler Punkt in einem Bäckerei-Konditorei-Unternehmen ist, der sogenannte Point of Sale. Und das ist auch dem Finanzamt bewusst.

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Die Referenten Michael de Beer und Tobias Ostermeier (Foto: © Ole Petscheleit).

Bareinnahmen, die nicht in der Kasse auftauchen, sind für steuerliche Zwecke nicht existent. Das macht Ihre Kasse zu einem der sensibelsten Punkte im ganzen Unternehmen – und leider auch zu einem beliebten Angriffspunkt bei der steuerlichen Betriebsprüfung. Formale Mängel in der Kassenführung können zu empfindlichen Anpassungen Ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage führen – also handfeste Steuernachzahlungen nach sich ziehen.

Damit aber nicht genug: Das Finanzamt kann auch die Kasse selbst beanstanden. Ein Anlass dazu könnte das Auslaufen einer wichtigen Übergangsfrist zum 31. Dezember 2016 sein, nach der Ihre Kasse möglicherweise gemäß den Vorgaben des Finanzamts umgerüstet sein müsste. Vielleicht ist sogar eine Neuanschaffung nötig, wenn eine Umrüstung aus technischer Sicht (zum Beispiel wegen des Alters oder des Typs der Kasse) nicht mehr möglich ist. Kommen Sie den verschärften Anforderungen des Finanzamts nicht nach, wird im schlimmsten Fall die Ordnungsmäßigkeit Ihrer gesamten Buchführung in Frage gestellt. Wenn das Finanzamt daraufhin die Einkünfte schätzt, geht das für den Steuerpflichtigen selten gut aus.

Schließlich sind da noch die schon seit 2015 geltenden Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), die Sie bei der Kassenführung berücksichtigen müssen.

In naher Zukunft – voraussichtlich ab 2020 – wird es Unternehmern von Seiten des Finanzamts wahrscheinlich sogar noch stärker «an die Kasse gehen». Denn derzeit werden im Rahmen eines Gesetzentwurfs weitere Regelungen zur Verhinderung von Kassenmanipulationen diskutiert. Unter anderem soll das Finanzamt durch das Instrument der sogenannten Kassennachschau die Möglichkeit bekommen, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unangemeldet zu überprüfen.

Die verschärften Anforderungen an Kassensysteme sind deshalb in aller Munde. Aber was ist nun eigentlich bei der Kassenführung zu beachten? Bis wann sollten die Kassensysteme welche Anforderungen erfüllen und welche Kassen müssen überhaupt angepasst werden?

In einer Unternehmer-Information «Verschärfte Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 2017» der Gehrke Econ Gruppe erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kassenführung und informieren Sich über die wichtigsten Brennpunkte und Risiken. Diese können Sie bei den Steuerberatern aus Isernhagen unter Michael.deBeer@gehrke-econ.de anfordern. Gerne stehen diese Ihnen auch für Ihre individuellen Rückfragen zur Verfügung – für Ihre Sicherheit am Point of Sale (Intro-Foto: pixabay.com).

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