Großenhain. (bvlk) Zur Initiative «Topf Secret» von Foodwatch Deutschland und die Transparenz-Initiative FragDenStaat hat der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure (BVLK) natürlich eine Meinung und legt seine Position wie folgt dar:
Die vorgesehene Verbraucherplattform «Topf Secret» wird nicht benötigt. Die zuständigen Stellen veröffentlichen bereits wieder Hygieneverstöße aufgrund des einschlägigen Paragrafen 40 Absatz 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Veröffentlichungen dürfen gemäß Paragraf 40 Absatz 1a LFGB nur seitens der Landesbehörden in den gesetzlich festgelegten Grenzen und unter Beachtung der hohen verfassungsrechtlichen Hürden erfolgen, siehe jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Paragraf 40 Absatz 1a LFGB. Dies bedeutet, dass durch Behörden festgestellte Verstöße rechtssicher im Internet veröffentlicht werden, befristet für sechs Monate.
Nach Ansicht des BVLK widerspricht die mögliche Veröffentlichung von Kontrollberichten durch Private und/oder Nichtregierungsorganisationen, die aufgrund von Anfragen gemäß Verbraucherinformationsgesetz (VIG) herausgegeben worden sind, zudem dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit. Die BVLK-Stellungnahme im Detail (537 KB):
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