Montag, 4. Dezember 2023

Bundestag: stimmt zwei Gesetzen zum Datenschutzrecht zu

Berlin. (bund) Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2019, zwei Datenschutzgesetze beschlossen. Zum einen geht es um den Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Verordnung 2016/679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 ab (19/4674, 19/5647 Nr. 12), dem CDU/CSU und SPD zustimmen, während die Opposition ihn ablehnte. Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/11197) mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, AfD und Linker gegen die Stimmen der Grünern bei Enthaltung der FDP.

Zum anderen wurde auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die EU-Verordnung 2016 /279 (19/4671, 19/5554, 19/5993 Nr. 4) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, AfD, FDP und Linksfraktion dagegen, während sich die Grünen enthielten. Keine Mehrheit fand auch ein Entschließungsantrag der Grünen (19/11193). CDU/CSU, SPD und AfD lehnten ihn ab, während FDP, Linksfraktion und Grüne ihm zugestimmt hatten Zu beiden Gesetzentwürfen hatte der Ausschuss für Inneres und Heimat Beschlussempfehlungen vorgelegt (19/11181, 19/11190).

Aufzeichnung zur Diskussion und den Beschlüssen

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Aufzeichnung von Diskussion und Beschlüssen in einer denkwürdigen Sitzung (20:08 Minuten).
 

Änderungen am bereichsspezfischen Datenschutzrecht

Nach der 2017 beschlossenen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes wird nun auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die seit Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Das Gesetz nimmt in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts Änderungen vor. Zu den Regelungsschwerpunkten zählen dabei etwa Anpassungen von Begriffsbestimmungen und von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie Regelungen zu den Betroffenenrechten. Ferner werden durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz unter anderem die Voraussetzungen dafür geschaffen, «dass sensible Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen verarbeitet und im Einzelfall an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können». Der Innenausschuss hob die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von zehn auf 20 an.

Stellungnahme des Bundesrats

Die Bundesregierung sollte nach dem Willen des Bundesrats im Rahmen der etwa nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Berichte und Bewertungen überprüfen, «ob bei der Anwendung europäischer und nationaler Datenschutzregelungen Rechtsunsicherheiten in zentralen Praxisfragen wie bei der Veröffentlichung von Abbildungen oder den Anforderungen an Telemediendienste fortbestehen», wie aus der Stellungnahme des Bundesrats (19/5414) zum erstgenannten Gesetzentwurf hervorgeht. Zur Begründung verwies der Bundesrat darauf, dass in der datenschutzrechtlichen Praxis noch Unsicherheiten bestünden, ob und in welchem Umfang bisher zentrale Datenschutzregelungen fortgelten. In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrats hatte die Bundesregierung zugesagt, die erbetene Überprüfung vorzunehmen.

Änderungen im Strafrecht

Auch mit dem zweiten Gesetzentwurf wird bereichsspezifisches Datenschutzrecht an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Geändert werden unter anderem Änderungen die Strafprozessordnung, das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung und das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. Hinzu kommen redaktionelle beziehungsweise bereichsspezifische Änderungen in 21 Gesetzen und Verordnungen. Auch dazu lag eine Stellungnahme des Bundesrats (19/5554) vor, der eine Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet hatte. Wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung informierte, sollte ein Teil der Vorschläge des Bundesrats im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Anderen Vorschlägen stimmte die Regierung nicht zu.

Entschließungsanträge der Grünen abgelehnt

Die Grünen wollten die Bundesregierung auffordern (19/11197), ihr zweites Datenschutz-Anpassungsgesetz nachzubessern und klarzustellen, dass die Betroffenenrechte der EU-Datenschutz-Grundverordnung vollumfänglich gelten, dass das Auskunftsrecht der Betroffenen gestärkt statt ausgehöhlt wird und aus ihrer Sicht problematische Übermittlungsbestimmungen des Bundesmeldegesetzes an öffentliche und nichtöffentliche Stellen eingeschränkt werden. Auch sollte davon abgesehen werden, die gesetzlichen Schwellen für die Bestellpflicht von betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu lockern oder gar vollständig abzuschaffen. Im zweiten Entschließungsantrag zu dem Gesetz, das sich auf Strafverfahren bezieht, forderte die Fraktion unter anderem, den Einsatz von Vertrauenspersonen in der Strafprozessordndung auszuschließen und die Befugnis zur Übermittlung von Daten an die Nachrichtendienste auf genau bezeichnete Ausnahmefälle zu beschränken (19/11193).

Kein «Hammelsprung» zur Feststellung der Beschlussfähigkeit

Vor den Abstimmungen hatte die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestags angezweifelt. Der Sitzungsvorstand lehnte den geforderten «Hammelsprung» zur Feststellung der Beschlussfähigkeit jedoch mit der Begründung ab, dass die Beschlussfähigkeit gegeben sei. Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble erklärte dazu am Freitag, 28. Juni: «Der Ältestenrat hat sich heute auf Antrag der Fraktion der AfD mit der Entscheidung des Sitzungsvorstands in der gestrigen Sitzung befasst, keinen Hammelsprung durchzuführen. Das Präsidium des Bundestags ist einhellig der Auffassung, dass der Sitzungsvorstand die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewendet hat.» Laut Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so muss mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festgestellt werden (mwo/vom/01.07.2019).
 


Beschlüsse: Unterlagen zum Download

Einschränkung: Der Bundesrat muss den gefassten Beschlüssen noch zustimmen.

  • Gesetzentwurf 19/4674 und 19/5414 (Beschlussempfehlung 19/11181: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 19/11197 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 19/4671 und 19/5554 (Beschlussempfehlung 19/11190: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 19/11193 abgelehnt
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