Berlin. (bmwi) Der Bundesrat hat im Dezember der Verordnung für Staatsangehörige der EU, der EWR und der Schweiz für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, zugestimmt. Mit dieser Verordnung wird die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 07. September 2005 national umgesetzt. Die neue Verordnung löst die bisherige ab.
Sie regelt sowohl die Anerkennung von Berufserfahrung als auch von Ausbildungsnachweisen von ausländischen Handwerkern, die sich in Deutschland niederlassen wollen. Außerdem wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Inland zulässig ist. Auch für deutsche Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation – oder Teile davon – in anderen Mitgliedstaaten der EU, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz erworben haben, ist die Anerkennung dieser Berufsqualifikation in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt.
Die EU-EWR-Handwerk-Verordnung setzt auch die Höherstufung der deutschen Meisterausbildungen für Handwerker in dem EU-System der Berufsanerkennung um. Das Gemeinschaftsrecht erkennt jetzt ausdrücklich die hohe Qualifikation der deutschen Handwerksmeister an. Diese Entscheidung wurde bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die qualitativ hochwertige deutsche Meisterausbildung wird damit europaweit anerkannt. Nach jahrelangen Verhandlungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind die Bemühungen von Erfolg gekrönt. Auch das Handwerk in Deutschland hatte sich nachdrücklich für eine solche Änderung des Gemeinschaftsrechts eingesetzt.
Anfang Oktober hatten sich die EU-Mitgliedstaaten bereits mit großer Mehrheit für die Höherstufung der deutschen Meisterausbildungen ausgesprochen. Das Europäische Parlament hatte keine Einwände dagegen erhoben. Die deutschen Meisterausbildungen sind damit nunmehr in der Anerkennungsrichtlinie der dritten Qualifikationsstufe zugeordnet, die unmittelbar unter einem Fachhochschulabschluss angesiedelt ist. Die Einstufung ist besonders für die Frage von Bedeutung, welche Ausbildung Handwerker aus anderen Mitgliedstaaten mitbringen müssen, um sich in Deutschland niederlassen zu können.
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