Donnerstag, 8. Juni 2023

Bundeskartellamt: leitet Verfahren gegen PayPal ein

Bonn. (bund) Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten «Regeln zu Aufschlägen» und zur «Darstellung von PayPal».

Nach diesen Vorgaben dürfen Händler (m/w/d) ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn Kunden (m/w/d) für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen. Ferner dürfen Verkäufer (m/w/d) keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen, oder zum Beispiel deren Nutzung für Kunden (m/w/d) komfortabler gestalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: «Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten. Wenn Händler gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen, können sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen. Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann besonders auch die Verbraucher (m/w/d), die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen.»

Die von Verkäufern (m/w/d) für die Nutzung eines Zahlungsdienstes zu entrichtenden Entgelte unterscheiden sich erheblich je nach Zahlungsmethode. Üblicherweise legen Händler diese Entgelte auf die Produktpreise um, sodass letztlich die Verbraucher (m/w/d) die Kosten der Zahlungsdienste tragen, auch wenn diese – anders als zum Beispiel Versandkosten – gegenüber den Verbrauchern (m/w/d) zumeist nicht separat ausgewiesen werden.

Nach Marktstudien ist PayPal in Deutschland nicht nur der führende Anbieter für Online-Zahlungen, sondern auch einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. PayPals Standardgebühr beträgt in Deutschland gemäß PayPals Preisliste derzeit 2,49 bis 2,99 Prozent des Zahlungsbetrags plus 34 bis 39 Cent pro Zahlung.

Das Verfahren wird auf Grundlage der kartellrechtlichen Verbote des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV, Paragraf 19 GWB) respektive einer marktmächtigen Stellung (Paragraf 20 GWB) geführt. Daneben kommt ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 AEUV, Paragraf 1 GWB) in Betracht. Damit reiht sich der vorliegende Fall auch ein in diverse Verfahren wegen sogenannter Meistbegünstigungsklauseln, die Wettbewerbsbehörden bereits gegen andere Online-Plattformen geführt haben.

Zur Verhinderung von überhöhten Zahlungsmittelaufschlägen von Händlern gegenüber Verbrauchern untersagt Artikel 62 Absatz 4 der Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) separate Entgelte für bestimmte Zahlungsmethoden, von denen angenommen wurde, dass sie relativ kostengünstig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (Aktenzeichen: I ZR 203/19) fällt PayPal nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Im Rahmen der derzeit laufenden Überprüfung der Zahlungsdiensterichtlinie hat sich das Bundeskartellamt zudem für eine Abschaffung des Verbots von Zahlungsmittelentgelten für bestimmte kartengestützte Zahlungen ausgesprochen, da es sich hierbei nicht immer um kostengünstige Zahlungsmethoden handelt (Foto: PayPal).

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