Montag, 7. Oktober 2024

BMWI: Corona-Überbrückungshilfe kann losgehen

Berlin. (bmwi) Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de nimmt ihre Arbeit auf. Ab sofort können sich unter anderem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Milliarden Euro bereit. Das digitale Antragsverfahren wurde im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: «Mit der Überbrückungshilfe helfen wir zielgerichtet den Branchen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind. Hilfe brauchen vor allem die Branchen, die immer noch stillgelegt sind, aber auch die Wirtschaftszweige, deren Geschäft trotz der Lockerungen noch deutlich eingeschränkt ist. Für all diese Unternehmen stellen wir Zuschüsse zu den Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro bereit, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem sicheren und vollständig digitalisierten Verfahren.»

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: «Die Folgen der Corona-Pandemie sind eine Belastung für unsere Wirtschaft. Deshalb weiten wir die Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen aus. Rund 25 Milliarden Euro stellt die Bundesregierung nun bereit, um ihnen und ihren Beschäftigten durch diese schwierige Zeit zu helfen. Damit ist es der größte Einzelposten des Konjunkturpakets. Unsere Überbrückungshilfe ermöglicht es diesen Unternehmen, die von der Krise besonders hart betroffen sind, bald wieder durchzustarten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Besonders wichtig ist mir, dass wir nun auch für gemeinnützige Organisationen Unterstützung bereitstellen.»

Bundesinnenminister Horst Seehofer: «Die Überbrückungshilfe kann komplett online beantragt werden. Das Onlineverfahren haben wir in nur drei Wochen auf die Beine gestellt. Das wäre schon für ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren sehr schnell. Für ein digitalisiertes Verwaltungsverfahren ist es rekordverdächtig. Im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes werden in den nächsten Monaten Dutzende weitere Verwaltungsleistungen online verfügbar sein. Das ist Verwaltung wie wir sie brauche: schnell, kompetent und bürgernah.»

Hamburgs Senator für Wirtschaft und Innovation Michael Westhagemann: «Mit der Überbrückungshilfe haben wir es in einem gemeinsamen Kraftakt von Ländern und Bund geschafft, ein weiteres dringend benötigtes Instrument zu schaffen, das gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen hilft, die Folgen der COVID19-Pandemie zu bewältigen. Mit dem volldigitalisierten Antrags- und Bearbeitungssystem haben die IT-Entwickler ein gut handhabbares System geschaffen, über das die Hilfen schnell abgewickelt werden können, damit die Gelder auch zügig da ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Mein Dank gilt vor allem all denen, die im Hintergrund beim Bund, den Ländern und den IT-Dienstleistern unermüdlich daran gearbeitet haben, dass alles rechtzeitig unter Dach und Fach ist. Gemeinsam können wir die Folgen der wirtschaftlichen Probleme bewältigen.»

Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert. Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben. Hamburg hat die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Bayern hat bei der Digitalisierung des Antragsverfahrens mitgewirkt. Mit der Verwaltungsvereinbarung und den dazugehörigen Vollzugshinweisen sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit in den nächsten Tagen die Anträge auf Überbrückungshilfe über die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördert die Antragsplattform mit digitalen Fachverfahren in den Ländern als gemeinsames Bund-Länder-Projekt im Themenfeld Forschung und Förderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit finanziellen Mitteln. Wesentliche Vorarbeiten wurden dabei vom Freistaat Bayern eingebracht. Bayern ist Mit-Federführer im Themenfeld «Forschung und Förderung». Dadurch wird ein bundesweit einheitlicher Online-Antragsprozess mit einer sicheren und medienbruchfreien Weiterleitung der Antragsdaten sowie einer schnellen Bearbeitung gewährleistet.

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung ist unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?

  1. Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

    Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Millionen Euro respektive ihre Bilanzsumme nicht 43 Millionen Euro übersteigt.

  2. Umfang der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

    Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
    – 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
    – 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent,
    – 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 und unter 50 Prozent

    im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

    Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

    Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

  3. Antragstellung und Nachweise: Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

    Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.

  4. Auszahlung über die Länder: Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.
  5. Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  6. Verhältnis zu anderen Hilfen: Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.