Dienstag, 19. März 2024
20180604-STROMNETZ

BMWI: Brüssel schließt Beihilfeverfahren ab

Berlin. (bmwi) Die Europäische Kommission hat Ende Mai eine sogenannte gemischte Entscheidung im EU-Beihilfeverfahren zur Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2013 nach dem früheren Paragraf 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erlassen. Die damaligen Reduzierungen wurden grundsätzlich beihilferechtlich genehmigt, das aktuelle System der Stromnetzentgeltverordnung bleibt unangetastet und es gibt nur sehr begrenzte Rückforderungen.

Mit der Entscheidung vom 28. Mai wird ein Beihilfeverfahren abgeschlossen, das vor etwa sieben Jahren begonnen wurde. Das aktuelle, seit 2014 geltende System der teilweisen Befreiung von Netzentgelten im Sinne des aktuellen Paragraf 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV bleibt unangetastet und ist damit beihilferechtlich abgesichert. Das ist eine wichtige und gute Nachricht für Unternehmen, da hiermit Rechtssicherheit hergestellt wird.

Auch die früheren Netzentgeltreduzierungen auf Basis des alten Paragraf 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV wurden am 28. Mai von Brüssel genehmigt. Für einige Altfälle kommt es hingegen zu teilweisen Rückforderungen, da die vollständige Netzentgeltbefreiung, die im Jahr 2011 eingeführt wurde, von der Europäischen Kommission nicht genehmigt worden ist.

Weitergehende Informationen zur Erläuterung

Von 2011 bis 2013 konnten stromintensive Unternehmen nach Paragraf 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV vollständig von den Netzentgelten befreit werden. Gegen diese 100-prozentige Befreiung gingen nach ihrer Einführung 2011 mehrere Drittbeschwerden bei der Europäischen Kommission ein. 2013 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Befreiung wahrscheinlich eine staatliche Beihilfe darstellt, die nach ihrer vorläufigen Auffassung rechtswidrig gewährt wurde, und eröffnete ein förmliches Prüfverfahren. Dieses Prüfverfahren wurde nun abgeschlossen.

Die Bundesregierung begrüßt, dass es gelungen ist, zugunsten der betroffenen Unternehmen die höchstmögliche Begrenzung der Rückforderungssumme zu erreichen. Hierbei konnten Beschränkungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Bestimmung der Rückforderungshöhe erreicht werden. Der Rückforderungszeitraum ist auf die Jahre 2012-2013 begrenzt.

Die konkrete Rückforderungsbelastung und Zahl der betroffenen Unternehmen lässt sich pauschal nicht beziffern. Der konkrete Rückforderungsbetrag ist im Einzelfall zu bestimmen und ist abhängig vom Verbrauchsverhalten, von der Höhe des jeweiligen Netzentgeltes und vor allem davon, wie viel Netzentgelte die Unternehmen hypothetisch nach dem sog. physikalischen Pfad hätten zahlen müssen.

Nachdem der Beschluss von der Europäischen Kommission angenommen wurde, ist Deutschland nun verpflichtet, die damals zu wenig gezahlten Netzentgelte von den betroffenen Unternehmen einzufordern. Dies bedeutet, dass die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Unternehmen eine Berechnung vornehmen und die so berechnete Summe zurückfordern wird.

Nachtrag: In der Mitteilung der Europäischen Kommission ist durchaus von einer konkreten Summe die Rede. Deutschland muss demnach schätzungsweise 300 Millionen Euro an Netzentgelten zurückfordern.

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