Freitag, 29. März 2024

BMF: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2018

Berlin. (bmf) Zum Jahreswechsel 2017/2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Jahreswert 2018 für eine Person ohne Umsatzsteuer

Gewerbezweig Ermäßigter Steuersatz (7%) Voller Steuersatz (19%) Insgesamt
Bäckerei 1.173,00 EUR   391,00 EUR   1.564,00 EUR
Fleischerei/Metzgerei 858,00 EUR   833,00 EUR   1.691,00 EUR
Gaststätten aller Art          
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.085,00 EUR   1.047,00 EUR   2.132,00 EUR
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.627,00 EUR   1.703,00 EUR   3.330,00 EUR
Getränkeeinzelhandel 101,00 EUR   291,00 EUR   392,00 EUR
Café und Konditorei 1.136,00 EUR   618,00 EUR   1.754,00 EUR
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 568,00 EUR   76,00 EUR   644,00 EUR
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.098,00 EUR   656,00 EUR   1.754,00 EUR
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 265,00 EUR   228,00 EUR   493,00 EUR

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Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (Paragraf 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum Beispiel individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

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