Isernhagen / Hannover. (ge) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 die für das Jahr 2019 geltenden Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für verschiedene Gewerbezweige bekannt gegeben.
Darin sind auch Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in Bäckereien sowie Cafés und Konditoreien enthalten, die gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht wurden. Entnimmt ein Unternehmer Waren aus seinem Unternehmen für private Zwecke, so ist ein entsprechender Gegenwert den Ertragssteuern und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Aus Vereinfachungsgründen werden durch die zuständigen Finanzbehörden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben festgesetzt, die dem Unternehmer die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen ersparen sollen. Da diese Regelung der Vereinfachung dient, sind keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum Beispiel individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zugelassen.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Gewerbezweig | Ermäßigter Steuersatz (7%) | Voller Steuersatz (19%) | Gesamt | |||
2018 | 2019 | 2018 | 2019 | 2018 | 2019 | |
Bäckerei | 1.173,00 | 1.211,00 | 391,00 | 404,00 | 1.564,00 | 1.615,00 |
Café und Konditorei | 1.136,00 | 1.172,00 | 618,00 | 638,00 | 1.754,00 | 1.810,00 |
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Die Pauschbeträge berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment und gelten für eine erwachsene Person und einen Zeitraum von einem Jahr. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Pauschbetrag ganz. Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr kann die Hälfte des Wertes angesetzt werden. Da die Pauschbeträge keine Tabakwaren enthalten, sind, soweit diese entnommen werden, die Pauschbeträge entsprechend durch Schätzung zu erhöhen. Bei gemischten Betrieben ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 3,35 Euro für ein Weizen-Mischbrot (1.000 Gramm) müssten also demnach pro Person rund 967 Brote pro Jahr entnommen werden, um den Pauschbetrag zum ermäßigten Steuersatz auszuschöpfen und pro Person etwa 475 Liter Cola pro Jahr, um den Pauschbetrag zum vollen Steuersatz auszuschöpfen. Das bedeutete pro Person pro Tag mehr als 2,5 Weizen-Mischbrote und fast 1,5 Liter koffeinhaltige Limonade. Oder anders gerechnet ungefähr ein halbes Weizen-Mischbrot (500 Gramm), ein Liter Milch, ein Liter Cola und 174 Gramm Salami und 365 Gramm Käse pro Person und Tag.
Auch wenn diese Pauschbeträge als Vereinfachung gemeint sind, kann es sich durchaus lohnen, die tatsächlichen Einzelentnahmen ähnlich einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen, da der überwiegende Teil Ihres täglichen Bedarfs mit Ausnahme der Backwaren in der Regel doch über den Lebensmittel- Einzelhandel und die private Haushaltskasse gedeckt wird.
Eine Mustervorlage zur Aufzeichnung der Sachentnahmen, Antworten zu Ihren Fragen oder/und weitergehende Informationen und Hinweise zu diesem Thema erhalten Sie bei den Steuerberatern der Gehrke Econ Gruppe aus Isernhagen unter Michael.deBeer@gehrke-econ.de (Foto: pixabay.com).
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