Donnerstag, 18. April 2024

BfR: Schwellenwerte für allergieauslösende Bestandteile nötig

Berlin. (bfr) Für Erdnussallergiker können schon Spuren von Erdnüssen lebensbedrohlich sein – umso wichtiger, dass auch geringe Erdnussmengen in verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Zutaten, die zur Rezeptur eines Lebensmittels gehören und bekanntermaßen Allergien auslösen können, müssen bereits jetzt gekennzeichnet werden. Gelangen jedoch Spuren bekannter Allergene unbeabsichtigt in das Lebensmittel, bleibt die Kennzeichnung dem Hersteller überlassen und ist nicht gesetzlich geregelt. Lebensmittel tragen dann Hinweise wie «Kann Spuren von Erdnüssen enthalten», oder «In unserem Betrieb werden auch Erdnüsse verarbeitet» auf der Verpackung. Expertinnen und Experten aus Medizin, Ernährungswissenschaft, amtlicher Lebensmittelüberwachung, Interessenverbänden und Lebensmittelindustrie sind sich einig, dass Hersteller Spuren allergener Bestandteile in ihren Produkten soweit wie möglich reduzieren sollten. Die Kennzeichnung der verbleibenden Spuren sollte verbindlich geregelt werden. Dazu sind Grenzwerte erforderlich, oberhalb derer ein Allergen gekennzeichnet werden muss. «Die Werte sollten sicherstellen, dass Allergiker ausreichend geschützt sind, dass die Mengen analytisch nachweisbar sind und dass sie für Lebensmittelhersteller umsetzbar sind», sagt Professor Dr. Dr. Andreas Hensel, Präsident des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Nach Ansicht der Expertinnen und Experten sollten für jedes Allergen eigene Grenzwerte festgelegt werden (Volltext).

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