Neustadt / Weinstraße. (vlh) Arbeitgeber können ihren Angestellten bestimmte Gesundheitskurse finanzieren – steuerfrei. Früher lag die Grenze bei 500 Euro im Jahr, seit 2020 sind bis zu 600 Euro möglich. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen.
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist der Schutz der Gesundheit noch mehr zu einem der wichtigsten Themen geworden – auch für Arbeitgeber. Unterstützt werden sie dabei von Krankenkassen, die verschiedene Gesundheitskurse für Arbeitnehmer anbieten. Und von der Finanzverwaltung, die seit 01. Januar 2020 Arbeitgeberzuschüsse von bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei anerkennt. Betriebliche Gesundheitsförderung nennt sich dieses Prinzip.
Zwei Voraussetzungen gelten für die betriebliche Gesundheitsförderung
Folgende Bedingungen sind an die steuer- und sozialversicherungsfreie betriebliche Gesundheitsförderung geknüpft – erste Bedingung: Der Arbeitgeber überweist dem Mitarbeitenden die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn. Die zweite Bedingung ist, dass Mitarbeitende nur Zuschüsse für Kurse erhalten, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Dazu gehören:
- Bewegungsprogramme, zum Beispiel Rückenkurse
- Ernährungsangebote, zum Beispiel zur Reduktion von Übergewicht
- Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum, zum Beispiel Rauchentwöhnung
- Kurse zur Stressbewältigung, zum Beispiel autogenes Training
Kurse im Unternehmen sind Sachleistungen
In großen Firmen fanden Kurse zur Gesundheitsförderung vor Ausbruch der Corona-Pandemie häufig im eigenen Gebäude statt. Unter Wahrung der aktuell geltenden Abstands- und Hygiene-Regeln ist das prinzipiell auch jetzt wieder möglich. Der Arbeitgeber übernimmt dann die Kosten direkt. Steuerlich gesehen erhalten Mitarbeitende eine Sachleistung – und genau wie bei der Geldleistung gilt: Die Gesundheitsförderung ist bis zu 600 Euro steuerfrei. Und alles, was darüber liegt, muss versteuert werden.
Bestimmte Maßnahmen werden nicht gefördert
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) hat aufgelistet, welche Kosten und Maßnahmen nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung zählen und deshalb keine Steuererleichterung bringen:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
- Massagen
- Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben – zum Beispiel Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel
- Maßnahmen, die den Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz oder Nahrungsergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagieren
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach Paragraf 4 Nr. 11 StBerG (Foto: pixabay.com).
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