Freitag, 29. März 2024

Berufsgenossenschaft: Mitgliedschaft kann nicht gekündigt werden

Mannheim. (bgn) Zum Jahreswechsel 2007/2008 endete die Pflichtversicherung für Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, kurz BGN. Davon unberührt bleibt die Mitgliedschaft des Unternehmens in der BGN. Die BGN ist also nach wie vor für das Unternehmen zuständig, auch wenn der Unternehmer selbst nicht mehr BGN-versichert ist, weil er auf die freiwillige Weiterversicherung verzichtet hat.
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