Isernhagen / Hannover. (ge) Die Anerkennung von Verträgen mit nahen Angehörigen stellt oft einen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen dar. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum steuermindernden Betriebsausgabenabzug für Vergütungen von Arbeitsleistungen naher Angehöriger präzisiert: Der Kläger war Einzelunternehmer. Er schloss mit seinem Vater und anschließend mit seiner Mutter Arbeitsverträge für Bürohilfstätigkeiten mit zehn respektive 20 Wochenstunden. Ein Vorgang, auch bei Bäckereiunternehmen im Rahmen der Unternehmensnachfolge immer wieder vorkommt. Das Finanzamt strich die Betriebsausgaben, denn der Kläger habe keine Aufzeichnungen über die tatsächlichen Arbeitsstunden geführt. Das Finanzgericht bestätigte diese Ansicht. Es stellte fest, dass die Arbeitsverträge nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden seien. Beide Elternteile hätten tatsächlich mehr als die zehn respektive 20 Stunden in dem Einzelunternehmen des Klägers gearbeitet. Fremde Arbeitnehmer hätten sich darauf nicht eingelassen. Auch das ist für viele Bäckereien eine bekannter Sachverhalt. Die Revision beim BGH war zum Glück erfolgreich. Anhand eines Fremdenvergleichs sei zu beurteilen, ob Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen seien. Hätte der Kläger im Falle einer Nichteinstellung eines nahen Angehörigen einen fremden Arbeitnehmer einstellen müssen, sei der vorzunehmende Fremdenvergleich weniger strikt durchzuführen. Steuerlich nicht zu beurteilen sei, ob die Eltern unbezahlte Mehrarbeit geleistet haben. Für die Beurteilung, ob Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen sind, ist entscheidend, ob für die bezahlte Vergütung die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werde – auch dann, wenn mehr als die vereinbarten Stunden gearbeitet wird. Das Führen von Arbeitszeitnachweisen sei zudem keine Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses. Dies betreffe nur die dem Steuerpflichtigen obliegende Nachweispflicht zur steuerlichen Berücksichtigung (BFH-Urteil vom 17. Juli 2013 – X R 31/12).
Info: Die Anerkennung von Arbeitsverträgen naher Angehöriger scheitert beim Finanzamt In der Regel nicht an der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern an dem Nachweis der tatsächlich durchgeführten und vereinbarten Tätigkeiten. Um einer Diskussion mit der Finanzverwaltung aus dem Wege zu gehen, können daher tägliche Stundenaufzeichnungen von Vater und Mutter sinnvoll sein, da sie auch keinen großen zeitlichen Aufwand für die Eltern bedeuten. Benötigen Sie weitere Informationen zum Thema, können Sie eine entsprechende Unternehmer-Information «Verträge mit nahen Angehörigen» kostenlos bei der Gehrke Econ Gruppe unter der E-Mail-Adresse carsten.klingebiel@gehrke-econ.de anfordern.
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