Burg / Dithmarschen. (wrr) Zur Bewältigung der Corona-Pandemie hat die sich Große Koalition am 03. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie von 7 Prozent auf 5 Prozent vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 darstellen. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten, sagt Wolf-Rüdiger Rehder, Steuerberater aus Burg/Dithmarschen:
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich. Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:
Ausgeführte Leistungen | …bis 2020-06-30 | …zwischen 2020-07-01 und 2020-12-31 | …ab 2021-01-01 | ||
. | |||||
Regelsteuersatz | 19% | 16% | 19% | ||
Ermäßigter Steuersatz | 7% | 5% | 7% |
.
- Am 05. Juni 2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
- Bis zum 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen 19 Prozent
- Zwischen 01. Juli 2020 und 31.Dezember 2020 ausgeführte Leistungen 5 Prozent
- Zwischen 01. Januar 2021 und 30. Juni 2021 ausgeführte Leistungen 7 Prozent
- Ab 01. Juli 2021 ausgeführte Leistungen 19 Prozent
- Bei Anzahlungen, die vor dem 01. Juli 2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 01. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
- Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.
- In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
- Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 01. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
- Bei Dauerleistungen, zum Beispiel Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.
Sind noch Fragen offen? Dann wenden Sie sich an die oben genannte Steuerberatungsgesellschaft in Burg / Dithmarschen. Wolf-Rüdiger Rehder beantwortet Ihre Fragen gerne.
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