Königswinter. (SHB) Stichwort «Allergenkennzeichnung und unbeabsichtigte Beimischung zu Lebensmitteln» – ein neues Versicherungsproblem? Klare Antwort: Nein! Seit Wochen werden die Fachleute der SHB Allgemeinen Versicherung von besorgten Kunden auf die Absicherung dieses vermeintlich neuen Risikos angesprochen. Es werden Szenarien beschrieben, in denen unbeabsichtigte Beimischungen allergische Schocks bei Kunden auslösen und schlimmste Folgen haben können. Diese Szenarien sind aus SHB-Sicht nicht angebracht, denn: Durch die Kennzeichnungspflicht hat sich versicherungstechnisch nichts geändert. Seit Bestehen der SHB wurde dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit noch kein Personenschaden gemeldet, dem als Ursache eine allergische Reaktion durch Produkte eines seiner Mitglieder zugrunde gelegen hätte. Selbst der angenommene Fall eines möglichen Personenschadens war und ist auch nach der Kennzeichnungspflicht durch die Produkthaftpflichtversicherung, die fester Bestandteil in den Haftpflichtverträgen und SBS-Policen der SHB ist, gedeckt. Danach werden ungerechtfertigte Ansprüche durch die SHB für ihre Mitglieder abgewiesen, gerechtfertigte Ansprüche beglichen. Es hat sich durch die Allergen-Kennzeichnung keine Veränderung im Haftpflichtrecht, im BGB oder im Produkthaftungsgesetz ergeben. Unbeabsichtigte Beimischungen gelten nicht als Zutat und unterliegen somit nicht der Kennzeichnungspflicht. Einige Hersteller von Lebensmitteln nehmen einen freiwilligen Warnhinweis aus Gründen der Produkthaftung in die Kennzeichnung mit auf. Allerdings befreien solche Hinweise einen Produzenten nicht davon, organisatorisch die Vermeidung von unbeabsichtigten oder unvermeidbaren Verunreinigungen sicher zu stellen. Unbeabsichtigte Beimischungen sind ein Thema der Qualitätssicherung und des betrieblichen Risikomanagements. Betreibt der Hersteller eine nachvollziehbare Qualitätssicherung, die im Nachhinein zur Entlastung beitragen kann, so muss er sich nicht vor etwaigen Anspruchstellern fürchten. Die Möglichkeit der Entlastung durch ein nachweisbares Qualitätsmanagement ist selbstverständlich für den Haftpflichtversicherer respektive die SHB von großer Bedeutung. Aber auch diese Bedeutung ist durch die Allergenkennzeichnung nicht verändert worden, da bereits heute die allgemeine Produkthaftpflicht erhebliche Risiken in sich birgt.