Freitag, 29. März 2024

Aktualisiert: BfR-Positionen zu Health Claims

Berlin. (bfr) Vor kurzem veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die trat inzwischen in Kraft und gilt ab dem 01. Juli diesen Jahrs. Artikel 4 der Verordnung knüpft die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel an die Bedingung, dass die Lebensmittel einem vorgegebenen Nährwertprofil entsprechen. Unter einem Nährwertprofil versteht man die charakteristische Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels, die entsprechend der Verordnung künftig als Kriterium für die grundsätzliche Entscheidung herangezogen wird, ob ein Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Werbeaussage tragen darf. Die Formulierung von Anforderungen an Nährwertprofile von Lebensmitteln soll sicherstellen, dass Lebensmittel, die mit positiven Gesundheitseffekten beworben werden, nicht gleichzeitig Nährstoffe in Mengen enthalten, deren übermäßiger Verzehr mit chronischen Erkrankungen in Verbindung gebracht wird und die Verbraucher vor Irreführung schützen. In 2005 erhielt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Rahmen der wissenschaftlichen Beratung der Bundesregierung den Auftrag, allgemeine Vorschläge und Prinzipien für die Erarbeitung von Nährwertprofilen zu formulieren. Das vorliegende Positionspapier (Format PDF, acht Seiten) ist das Ergebnis intensiver Zusammenarbeit und Diskussion von Wissenschaftlern des BfR mit national anerkannten Experten. Im Fokus der Diskussion standen Nährwertprofile als Basis für gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Nach der Verordnung sollen Nährwertprofile darüber hinaus als Voraussetzung für die Zulässigkeit von nährwertbezogenen Angaben dienen. International bereits erarbeitete Modelle für Nährwertprofile wurden berücksichtigt.

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